Erstellt am 16.11.2018 um 07:45 Uhr von kratzbürste
Habt ihr denn die beiden Betriebe auch räumlich und organisatorisch zusammen gelegt? Oder sind es zwei Standorte?
Erstellt am 16.11.2018 um 11:58 Uhr von fantil
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Erstellt am 16.11.2018 um 12:10 Uhr von Christax
hallo
danke fantil
und es sind zwei Betriebe ca 15 Km auseinander aber mit einer Leitung
wir haben im Mai 2018 gewählt es sind keine 24 Monate verstrichen
müssen wir jetzt neu wählen ?
Erstellt am 16.11.2018 um 12:38 Uhr von moreno
100 ist aber nicht die Hälfte von 220 :-)
Erstellt am 16.11.2018 um 13:04 Uhr von BRHamburg
Seit Mai 2018 sind ja auch noch keine 24 Monaten vergangen.
Erstellt am 16.11.2018 um 13:31 Uhr von fantil
@Moreno: Was "mindestens aber um 50" bedeute weist du, oder?
Und ja 100 ist nicht die Hälfte von 220. Sehr gut!
@BRHamburg: Auch deine Aussage ist richtig!
Erstellt am 16.11.2018 um 13:33 Uhr von fantil
Solltet ihr vor Ablauf von 24 Monaten einen größeren BR wählen wollen und können, könnt ihr geschlossen zurücktreten und so Neuwahlen auslösen.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
Erstellt am 16.11.2018 um 13:57 Uhr von moreno
Fantil die Hälfte muss mindestens 50 betragen. In diesem Fall wird also kein neuer BR gewählt es sei denn der BR tritt so geschlossen zurück, dass unter der geforderten Anzahl BRM fällt.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:01 Uhr von fantil
@Moreno: Verstehst du eigentlich selber was du schreibst?
Erstellt am 16.11.2018 um 14:18 Uhr von Christax
ich sehe das jetzt so, wir der alte BR ist auch für den neuen Betrieb zuständig und in 2 Jahren im Mai müssen wie neu Wählen.
ist das richtig ?
Erstellt am 16.11.2018 um 14:21 Uhr von moreno
Fantil du hast Deinen Nick gut gewählt!
Christax wieso in zwei Jahren?
Erstellt am 16.11.2018 um 14:23 Uhr von Christax
in §13 seht nach Ablauf von 24 Monaten ist neu zu Wählen
Erstellt am 16.11.2018 um 14:28 Uhr von fantil
Christax, das siehst du genau richtig.
Ihr MÜSST dann neu wählen.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:30 Uhr von BRHamburg
Aber nur wenn ihr dann mindestens 110 neue Mitarbeiter habt. Wenn die Belegschaft so bleibt wie jetzt 220 alter Betribsteil + 100 neuer Betriebsteil dann braucht ihr nicht neu wählen.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:30 Uhr von moreno
Christax ein Betriebsrat schaut nach 24 Monaten Amtszeit ob sich die Anzahl der Mitarbeiter um die Hälfte erhöht oder gesunken ist. Bei Euch bedeutet das wenn ihr bei der letzten Wahl 220 AN hattet und ihr nach 24 Monaten Amtszeit mindestens 330 seid müsst ihr Neuwahlen einleiten. Ansonsten nicht.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:31 Uhr von Christax
danke für die Antworten
die zeit werden wir auch brauchen um uns kennen zu lernen
Erstellt am 16.11.2018 um 14:32 Uhr von fantil
@Moreno, wenn du glaubst deine Dummheit hinter Beleidigungen verstecken zu können irrst du... ...und jeder liest es!
100 ist übrigens doppelt so viel wie 50.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:33 Uhr von moreno
,,Christax, das siehst du genau richtig.
Ihr MÜSST dann neu wählen. " Zitat Fantil
Oh Mann Du hast ja überhaupt keine Ahnung!
Erstellt am 16.11.2018 um 14:36 Uhr von Christax
in § 13 steht . Um die Hälfte oder mindestens 50 gestiegen ist
Erstellt am 16.11.2018 um 14:37 Uhr von fantil
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, MINDESTENS ABER UM FÜNFZIG, gestiegen oder gesunken ist,
Ihr MÜSST also nach Ablauf von 24 Monaten neu wählen...
Erstellt am 16.11.2018 um 14:39 Uhr von Christax
Erstellt am 16.11.2018 um 14:39 Uhr von moreno
,,100 ist übrigens doppelt so viel wie 50."
Ich würde mal sagen, traurig für Dich, dass Deine Beiträge hier zu lesen sind! :-)
Erstellt am 16.11.2018 um 14:44 Uhr von celestro
Diese Antwort wurde von "celestro" gelöscht.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:45 Uhr von BRHamburg
@ Cristax Was ist die Hälfte von 220 Mitarbeitern ? Diese Zahl müsst ihr erreicht haben. Der Passus mit den mindestens 50 Mitarbeiter ist für Betriebe unter 100 Mitarbeiter.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:47 Uhr von celestro
"die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, MINDESTENS ABER UM FÜNFZIG, gestiegen oder gesunken ist,"
richtig ... im beschriebenen Fall ist es aber weniger als die Hälfte, also KEINE Neuwahl aufgrund dieses Satzes. Die "mindestens 50" kommt nur zum Tragen, wenn die Hälfte der Belegschaft = weniger als 50 Personen sind.
Erstellt am 16.11.2018 um 14:54 Uhr von Christax
ihr macht mich fertig
das soll heißen neu Wahl nur wenn der neue Betrieb 111 Ma hat also mehr als die hälfte des alten Betriebs mit 220 MA
Erstellt am 16.11.2018 um 14:56 Uhr von Christax
dann müssen wir mal genau Zählen
Erstellt am 16.11.2018 um 14:59 Uhr von celestro
@ Christax
Es kommt auf den Zeitpunkt der Wahl und auf den Tag nach 2 Jahren an. Eine Neuwahl könnte bei Euch trotzdem nötig sein. Denn wenn es z.B. am Wahltag 200 MA waren und jetzt bei EUCH 20 dazu gekommen sind plus die 100 von dem anderen Betrieb wären das 120 mehr (vorher 200) und das wäre mehr als die Hälfte. ;-))))
ggf. zu beachten:
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/21a.html
Erstellt am 16.11.2018 um 15:08 Uhr von Christax
dann müssen wir im Jahr 2020 im Mai noch mal nach Zählen , das ist ja Wahnsinn
Erstellt am 16.11.2018 um 18:06 Uhr von Moreno
Wieso zählen? Da wird die Perso angeschrieben und es gibt eine Mitarbeiterliste für den BR!
Erstellt am 16.11.2018 um 19:08 Uhr von Kratzbuerste
Ich sehe gar keinen Zusammenahng zwischen dem § 13 und dem § 21a BetrVG.
Ich würde aber doch erst einmal rechtlichen Rat anfordern und prüfen, ob nicht doch § 4 BetrVG gilt und keine Wahlen erforderlich sind. Allein der gleiche Chef sagt ja nun mal gar nichts.