Erstellt am 02.01.2018 um 16:06 Uhr von anwatec
erst ist die Frage zu klären, ob es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb ist. Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs wird angenommen, wenn die einzelnen Betriebe einer einheitlichen Leitung unterliegen. Für eine einheitliche Leitung bedarf es neben der tatsächlichen unternehmensübergreifenden Leitung im Sinne des einheitlichen Leitungsapparats einer rechtlichen Vereinbarung über die einheitliche Ausübung der Leitung zwischen den Unternehmen (sogenannte Führungsvereinbarung). Eine solche Führungsvereinbarung muss allerdings nicht ausdrücklich geschlossen werden, sondern kann auch konkludent zustande kommen. Hierbei werden von der Rechtsprechung viele Indizien herangezogen, um zu ermitteln, ob der Kern der Arbeitgeberaufgaben im personellen und sozialen Bereich von einer einheitlichen Leitung ausgeübt wird und daher eine Führungsvereinbarung angenommen werden kann. Solche Indizien sind z.B. personenidentische Geschäftsleitungen, gemischte Teams, gemischte Büros oder eine gemeinsame Personalabteilung mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber den Arbeitnehmern. Hilfreich in diesem Zusammenhang BAG 7 ABR 21/98 und BAG 7 ABR 27/03.
Bei der Kommunikation wäre ich recht formal. Ich würde als Wahlvorstand dem AG mitteilen, dass der WV nachdem die vorstehend genannten Kriterien vorliegen von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgeht und um Übersendung der erforderlichen Daten bitten. Dann wirst Du schon sehen, ob Du einen RA brauchst
Erstellt am 03.01.2018 um 07:40 Uhr von Nordseejung
Vielen Dank anwatec, so ähnlich dachte Ich mir das schon :-) Dann schauen wir mal, wann der Spaß losgeht...
Erstellt am 03.01.2018 um 11:32 Uhr von Pjöööng
Mit den Angaben kann niemand beurteilen ob es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt. Voraussetzung wäre überhaupt erst einmal dass es sich überhaupt um EINEN Betrieb handeln kann. Was ist denn bei Euch das maßgebliche Indiz? Seid Ihr alle in EINEM Gebäude / Betriebsgelände?
Erstellt am 03.01.2018 um 12:11 Uhr von UliPK
Wir hatten bei uns selbigen Fall, personenidentische Geschäftsführer und noch ein paar Dinge mehr, wie austausch der Mitarbeiter beider GmbH´s usw.
Habe das damals genau so gemacht wie "anwatec" dies vorgeschlagen hat. Kam zwar eine Nachfrage der GF aber die wollten es nicht auf einen Prozess ankommen lassen.
Mache das so wie "anwatec" es geschrieben hat und schaue auf die Reaktionen der GF, ggf. halt auch mal klagen.
Erstellt am 04.01.2018 um 08:03 Uhr von Nordseejung
@Pjöööng
ganz Klassisch:
Führungsvereinbarung (vermutlich haben die das!?)
einheitlich organisiert und geleitet
gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitnehmer
fast gleiche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer
Personenidentität der Geschäftsführer
gemeinsame Buchhaltung, Controlling, Zollabt. usw. usf.
Personenidentität des Datenschutzbeauftragten
Ich vermute schon das wir vor Gericht Recht bekommen würden, Ich gehe nur ungerne unvorbereitet in Gespräche mit der GL, Ich trage immer vor jedem Gespräch alle Informationen zusammen die Ich finden kann. Aber leider verhalten sich viele Sachen bei uns in der Firma genau anders herum als z.B. hier im Form beschrieben. So isses halt. :-)
Erstellt am 04.01.2018 um 08:11 Uhr von Nordseejung
@UliPK
Werde Ich machen, nach Auswertung aller mir zur Verfügung stehenden Informationen, sollte mein Vorhaben klappen, und wenn nicht dann weiß Ich als WVV und BRV wenigstens Bescheid. :-D
Vielen Dank für deine Antwort.