Erstellt am 29.08.2019 um 16:23 Uhr von Kjarrigan
Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Danach ist ein Areitgeber verpflichtet allen AN die 42 Tage krank waren ein BEM anzubieten.
Eine rechtliche Verpflichtung des AG das auch nicht kranken MA anzubieten gibt es nicht, daher kann ein AN das auch nicht verlangen.
Freiwillig anbieten kann der AG das natürlich, oder auch schon Ma anbieten die weniger als 42 Tage krank sind.
Wenn du ein Problem hast, z.B. Vorsorge treffen oder z.B. einen höhenverstellbaren Schriebtisch möchtest (sprich Prävention) kann man das auch außerhalb eines BEM machen.
Erstellt am 29.08.2019 um 16:56 Uhr von celestro
Eine Wiedereingliederung macht eigentlich nur nach Krankheit Sinn. Oder wie soll ich mir einen gesunden Mitarbeiter vorstellen, der gerne ein BEM machen wollen würde?
Erstellt am 29.08.2019 um 17:17 Uhr von Moreno
Bei uns ist in der BV vereinbart worden, dass ein BEM auch ohne Krankheit verlangt werden kann! Macht auch durchaus Sinn wenn ein AN merkt, dass etwas an seinem Arbeitsplatz nicht stimmt und zu Ausfallzeiten führen könnte.
Erstellt am 29.08.2019 um 17:55 Uhr von Jonny1981
Ich Danke für die Antworten. Diese Frage wurde mir von einen Kollegen gestellt. Da ich es heute nicht geschafft habe in unsere BV zu sehen , habe ich die Frage hier gestellt. Zu mindestens weiß ich jetzt, das es keine Gesetzliche Reglung gibt. Ich werde morgen in unsere BV nachlesen, ob wir auch so eine Reglung haben.
Erstellt am 30.08.2019 um 08:09 Uhr von takkus
@ Moreneo: wie muss ich mir das denn vorstellen? Kannst Du mir das mal an einem Beispiel erklären? Danke.
Erstellt am 30.08.2019 um 08:52 Uhr von Kjarrigan
Das BEM ist doch viel umfassender als nur Wiedereingliederung!
wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann siehe https://www.hensche.de/Betriebliches_Eingliederungsmanagement_BEM_Betriebliches_Eingliederungsmanagement.html
also auch Prävention, Vorsorge, Gesundheitmanagment
Erstellt am 30.08.2019 um 09:42 Uhr von takkus
Von Vorsorge kann ich in diesem Beitrag nichts lesen.
Dennoch interessiert mich weiterhin, wie § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX für einen nicht erkrankten Arbeitnehmer funktioniert.
Erstellt am 30.08.2019 um 15:09 Uhr von Kjarrigan
Die Überschrift des § 167 SGB IX heist doch schon PRÄVENTION
Hier eine Erläuterung was unter Prävention zu verstehen ist:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/praevention.html
Die primäre Prävention zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern.
(heist man ist nicht krank!)
Und wie das funkiniert steht doch in den obigen Beiträgen.
ES gibt ein MUSS für den AG bei Krankheit > 42 Tagen im Kalenderjahr
DArüber hinaus gibt es immer ein KANN mehr machen. (z.B. durch BV mit dem BR)