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Betriebliches Eingliederungsmanagemen

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Jonny1981
Aug 2019 bearbeitet

Kann ein Arbeitnehmer , auch ohne Krankheit, ein BEM verlangen? Oder erst nach einer Krankheit?

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Community-Antworten (8)

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Kjarrigan

29.08.2019 um 18:23 Uhr

Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Danach ist ein Areitgeber verpflichtet allen AN die 42 Tage krank waren ein BEM anzubieten. Eine rechtliche Verpflichtung des AG das auch nicht kranken MA anzubieten gibt es nicht, daher kann ein AN das auch nicht verlangen.

Freiwillig anbieten kann der AG das natürlich, oder auch schon Ma anbieten die weniger als 42 Tage krank sind.

Wenn du ein Problem hast, z.B. Vorsorge treffen oder z.B. einen höhenverstellbaren Schriebtisch möchtest (sprich Prävention) kann man das auch außerhalb eines BEM machen.

C
celestro

29.08.2019 um 18:56 Uhr

Eine Wiedereingliederung macht eigentlich nur nach Krankheit Sinn. Oder wie soll ich mir einen gesunden Mitarbeiter vorstellen, der gerne ein BEM machen wollen würde?

M
Moreno

29.08.2019 um 19:17 Uhr

Bei uns ist in der BV vereinbart worden, dass ein BEM auch ohne Krankheit verlangt werden kann! Macht auch durchaus Sinn wenn ein AN merkt, dass etwas an seinem Arbeitsplatz nicht stimmt und zu Ausfallzeiten führen könnte.

J
Jonny1981

29.08.2019 um 19:55 Uhr

Ich Danke für die Antworten. Diese Frage wurde mir von einen Kollegen gestellt. Da ich es heute nicht geschafft habe in unsere BV zu sehen , habe ich die Frage hier gestellt. Zu mindestens weiß ich jetzt, das es keine Gesetzliche Reglung gibt. Ich werde morgen in unsere BV nachlesen, ob wir auch so eine Reglung haben.

T
takkus

30.08.2019 um 10:09 Uhr

@ Moreneo: wie muss ich mir das denn vorstellen? Kannst Du mir das mal an einem Beispiel erklären? Danke.

K
Kjarrigan

30.08.2019 um 10:52 Uhr

Das BEM ist doch viel umfassender als nur Wiedereingliederung!

wie die Ar­beits­unfähig­keit möglichst über­wun­den wer­den und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen er­neu­ter Ar­beits­unfähig­keit vor­ge­beugt und der Ar­beits­platz er­hal­ten wer­den kann siehe https://www.hensche.de/Betriebliches_Eingliederungsmanagement_BEM_Betriebliches_Eingliederungsmanagement.html

also auch Prävention, Vorsorge, Gesundheitmanagment

T
takkus

30.08.2019 um 11:42 Uhr

Von Vorsorge kann ich in diesem Beitrag nichts lesen.

Dennoch interessiert mich weiterhin, wie § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX für einen nicht erkrankten Arbeitnehmer funktioniert.

K
Kjarrigan

30.08.2019 um 17:09 Uhr

Die Überschrift des § 167 SGB IX heist doch schon PRÄVENTION

Hier eine Erläuterung was unter Prävention zu verstehen ist:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/praevention.html

Die primäre Prävention zielt darauf ab, die Entstehung von Krankheiten zu verhindern. (heist man ist nicht krank!)

Und wie das funkiniert steht doch in den obigen Beiträgen.

ES gibt ein MUSS für den AG bei Krankheit > 42 Tagen im Kalenderjahr DArüber hinaus gibt es immer ein KANN mehr machen. (z.B. durch BV mit dem BR)

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