Wählbarkeit bei Betriebsübernahme?
Guten Abend zusammen,
wiedermal hätte der newcomer gerne eine Wissenslücke geschlossen, die er beim besten Willen nicht selbst schliessen kann.
Bei einer Firmenübernahme, zu der alle Mitarbeiterverträge 1:1 von der neuen Firma übernommen werden, sind diese Mitarbeiter sofort am ersten Arbeitstag bei einer anstehenden BR Wahl stimmberechtigt, sofern sie in den Wählerlisten eingetragen sind. Aber sind sie auch wählbar?? Normalerweise muss doch ein AN ein halbes Jahr im Betrieb tätig sein, um sich selbst wählen lassen zu können.
Und muss im Fall des Falles das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand zurückgenommen werden, bzw. ausgesetzt werden. Gibt es auch dafür eine Frist?
Danke im voraus
newcomer
Community-Antworten (1)
31.08.2006 um 15:09 Uhr
Ich meine sie sind auch wählbar.
Aus Däubler, 10.Auflage, §8, RN 8: Beim Betriebsinhaberwechsel tritt dagegen die Frage der Anrechnung schon deswegen nicht auf, weil die Betriebszugehörigkeit dadurch nicht unterbrochen wird. Nach § 613a BGB tritt der neue Betriebsinhaber in die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Identität des Betriebs bleibt davon unberührt (Fitting, Rn. 43; GK-Kreutz, Rn. 33).
Das bedeutet m.E. auch, dass die 6-monatige Frist auf das gesamte Arbeitsverhältnis zu rechnen ist, egal unter welchem AG (Betrieb).
Allerdings muss und darf m.E. der WV des aufnehmenden Betriebes deshalb sein Wahlverfahren nicht unterbrechen bzw. neu aufsetzen.
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