Wählbarkeit bei Betriebsübernahme
Guten Abend zusammen,
wiedermal hätte der newcomer gerne eine Wissenslücke geschlossen, die er beim besten Willen nicht selbst schliessen kann.
Bei einer Firmenübernahme, zu der alle Mitarbeiterverträge 1:1 von der neuen Firma übernommen werden, sind diese Mitarbeiter sofort am ersten Arbeitstag bei einer anstehenden BR Wahl stimmberechtigt, sofern sie in den Wählerlisten eingetragen sind. Aber sind sie auch wählbar?? Normalerweise muss doch ein AN ein halbes Jahr im Betrieb tätig sein, um sich selbst wählen lassen zu können.
Und muss im Fall des Falles das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand zurückgenommen werden, bzw. ausgesetzt werden. Gibt es auch dafür eine Frist?
Danke im voraus
newcomer
Community-Antworten (5)
31.08.2006 um 14:55 Uhr
Hallo newcommer,
im Fitting steht in § 8 BetrVG RN 43 "Im Falle des Betriebsinhaberwechsels wird die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen, da nach 613 a BGB der neue Betriebsinhaber in die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnise eintritt."
Stehen die Namen der übernommenen Firma auf der Wählerliste, so sind sie auch wählbar. Wurde dies nicht berücksichtigt sollte man den Wahlvorstand darauf aufmerksam machen.
Wurde das Wahlauschreiben allerdings vor dem Tag der Übernahme erstellt und ist die 14 Tagefrist zur Einreichung von Vorschlagslisten abgelaufen, können keine Vorschlagslisten mehr abgegeben werden.
MfG Angi1
31.08.2006 um 20:31 Uhr
Danke Angi1, ja...das Wahlausschreiben ist schon lange durch. Es ging nur darum, dass die Firma nun von ca. 70 auf gut 120 MA angewachsen ist und man hat überlegt, welche Möglichkeiten es gibt, um die "neuen" MA gleich in Sachen Betriebsrat miteinzubeziehen. Allerdings ist es bei einer laufenden Wahl nicht so einfach, bzw. fünf Tage vor Wahltag unmöglich, solche Belange auf die Schnelle mal eben zu klären und die komplette Wahl neu zu veranstalten.
Danke für die Info, bez. Fitting...
Gruss auch an Kölner und Fayence, die mir schon oft geholfen haben
01.09.2006 um 01:31 Uhr
Mal langsam...
newcomer,
der § 8 ist auch für die neu eingestellten KollegInnen massgeblich! Ihr habt nur bis zum Tag vor der Wahl die Wählerliste bzgl. des aktiven Wahlrechts zu ergänzen!
Wenn bei Euch so viele Neueinstellungen erfolgen, solltet Ihr nach 2 Jahren überprüfen, ob der § 13 Abs.2 Nr. 1 zum Tragen kommt!!
03.09.2006 um 00:22 Uhr
Ja, stimmt Fayence. Wir haben auch die Wählerliste aktualisiert und alles (incl. Wahlausschreiben) in den neuen Zweigstellen ausgehängt.
Ich denke, dass es nicht mehr als fair wäre, in zwei Jahren neu zu wählen, sodass auch die, die bis dahin dazugekommen sind, die Chance bekommen, einen Sitz im BR wahrzunehmen. §13 würde also, wie du es gesagt hast, zur Wirkung kommen. Auch Satz 2 wurde dann eintreten, wir müssten dann statt 5 BRM, derer 7 wählen.
Wir werden aber nach der jetzigen Wahl prüfen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, einen oder zwei Beisitzer der neuen MA bei anstehenden BR Sitzungen zuzulassen, die dann zwar anwesend sein können, aber nicht stimmberechtigt sein werden.
Gibt es da eine eventuelle Empfehlung? Gruss newcomer
03.09.2006 um 01:29 Uhr
newcomer,
eines kannst Du Dir bzw. könnt Ihr Euch von der Backe putzen... Ihr könnt KEINE "Nicht-BR-Mitglieder" zu Euren Sitzungen einladen! Damit würdet Ihr eine Öffentlichkeit herstellen, welche im BetrVG nicht vorgesehen ist!
Konstituiert Euch erst einmal und denkt dann in Ruhe über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe nach §28a BetrVG nach. Ebenfalls könntet Ihr einen der neuen KollegInnen im Wirtschaftsausschuss berücksichtigen. Das war´s dann aber auch!
Gruß Fayence
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