Erstellt am 29.08.2006 um 18:54 Uhr von Mona-Lisa
gennaro,
Sie "müssen" auf eurer Wählerliste stehen, und sind wahlberechtigt!
Erstellt am 29.08.2006 um 20:55 Uhr von Heini
Das aktive Wahlrecht haben auch gekündigte Mitarbeiter, soweit am Tag der Stimmabgabe die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Diese Kollegen MÜSSEN mit in die Wählerliste aufgenommen werden.
Erstellt am 29.08.2006 um 21:28 Uhr von Mona-Lisa
gennaro,
wir hatten so ziemlich die selbe Situation wie ihr. Ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen, dass der Rücklauf der Briefwahl recht mager ausgefallen ist.
Ich habe später mit einigen von ihnen gesprochen. Ihr Argument: was interessiert mich noch, wie der nächste Betriebsrat sich zusammensetzt, die Firma hat mich doch rausgeschmissen..........
Erstellt am 29.08.2006 um 23:40 Uhr von Lotte
Unter §7 BetrVG steht in der RN 13 beim Däubler:
"Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR...."
Und beim Fitting unter RN33:
"Im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes: Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, da bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis Bestand hat; das gilt auch dann, wenn der An von der Arbeitpflicht freigestellt ist..."
Erstellt am 29.08.2006 um 23:48 Uhr von Fayence
Ramses II,
bist Du auf der Suche nach:
aktives Wahlrecht bei Kündigungsschutzklage = Nein
passives Wahlrecht bei Kündigungsschutzklage = Ja
??
Erstellt am 30.08.2006 um 06:41 Uhr von Frank B.
Ich möchte an dieser Stelle festhalten, dass sich auch Ramses II mal auf dem falschen Pfad befand. Danke Ramses II, ich habe wieder Mut geschöpft. Ich hatte schon Angst vor einem so perfekten Forummitglied überhaupt noch meine Meinung zu äußern.