Erstellt am 21.05.2006 um 21:36 Uhr von w-j-l
Kann aber auch passieren, dass ein LAG keine Revision mehr zuläßt.
Ich würde ggf. nach der Berufung die Zeit bis zu einer Verhandlung in der zweiten Instanz nutzen, um die Neuwahl anzuleiern, damit keine BR-lose Zeit entsteht.
Erstellt am 21.05.2006 um 23:04 Uhr von Heini
Es gibt nun einmal die Möglichkeiten der Instanzen und auch für einem BR ist es legetim diese zu nutzen.
Um Neuwahlen anzuleiern bedarf es einen ordentlich berufenen Wahlvorstand und die Notwendigkeit einer Betriebsratswahl überhaupt.
Erstellt am 22.05.2006 um 06:10 Uhr von juergen
Wenn ich das richtig verstehe, wäre das erste Urteil erstmal bindend und wird hätten in dem Fall keinen BR mehr (betriebsratslose Zeit), bis evtl. die 2 Instanz das erste Urteil aufheben würde.
In dem Fall sollte man rechtzeitig Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 22.05.2006 um 09:51 Uhr von w-j-l
Wenn die Wahlanfechtung in erster Instanz bestätigt wird und der ArbG-Beschluss rechtskräftig wird, dann habt ihr keinen BR mehr.
Wenn ihr gegen den Beschluss in Berufung geht, dann wird er nicht rechtskräftig, und der BR ist weiter im Amt. Dass ihr bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteil in Revision gehen könnt, ist nicht sicher. Es kann passieren, dass das LAG keine Revision zuläßt.
Deshalb mein Appell: Berufung gegen den ArbG-Beschluss.
Danach mit Beschlus des BR zurücktreten. Umgehend einen WV einsetzen und neu wählen, um eben eine BR-lose Zeit zu vermeiden.
Das Spekulieren darauf, die 4 Jahre bei laufendem Anfechtungsverfahren durchzustehen ist ziemlich riskant.
Erstellt am 24.05.2006 um 05:57 Uhr von juergen
Was währen denn mögliche Gründe das die Revision nicht zugelassen wird???