Erstellt am 16.05.2006 um 10:40 Uhr von Frank B.
Nein, die Kollegen sind nicht wahlberechtigt. Sie unterliegen i.d.R. nicht dem Weisungsrecht eures Arbeitgebers und sind auch nicht in eurem Betrieb integriert. Genaueres steht im §7 BetrVG bzw. Kommentierung dazu.
Erstellt am 16.05.2006 um 10:44 Uhr von Rexo
Die Sicherheitsbediensteten sind nicht Arbeitnehmer des Unternehmens , sondern Arbeitnehmer des externen Wachdienstes und somit im Unternehmen nicht wahlberechtigt .
Wieso konnten sie 2003 mitwählen ?
Hättet Ihr nicht schon 2005 neu wählen müssen ? ( 2001 bis 2005 = 4 Jahre Amtszeit )
Erstellt am 16.05.2006 um 10:56 Uhr von DocPille
@Rexo
Hättet Ihr nicht schon 2005 neu wählen müssen ? ( 2001 bis 2005 = 4 Jahre Amtszeit )
Lies doch bitte mal den §13 BetrVG.
Erstellt am 16.05.2006 um 11:03 Uhr von Andreas
Danke schonmal für die Antworten.
Nur mit dem Weisungsrecht meines AG sehe ich das etwas anders. In unserem Unternehmen gibt es eine interne Sicherheitsabteilung und deren Leiter ist mein Ansprechpartner wenn ich mit den Wachleuten ein Problem habe oder sich Leute auf dem Betriebsgelände aufhalten, die hier nichts zu suchen haben.
Die vorletzte Wahl in meinem Unternehmen fand bereits 2001 statt, soweit mir bekannt ist und auch damals durften die Wachleute nicht mitwählen.
Sie durften in unserem Schwesterunternehmen (eigenständige GmbH & CO KG aber gleiche Verwaltungsgesellschaft) mitwählen. Dies ist mir aber ziemlich "egal", wenn sie nicht hätten wählen dürfen.
Zu der Wahl 2003? Wenn ich den §13 Absatz 3 BetrVG richtig verstehe müsste in allen verbundenen Unternehmen in diesem Jahr neu gewählt werden, aber ich bin nur Mitarbeiter eines der Unternehmen.
danke!
Andreas Schierhold
Erstellt am 16.05.2006 um 11:07 Uhr von Frank B.
Aber bitte!
Du sprichst immer von DEINEM Unternehmen, bist du vielleicht ... Rumpelstielzchen?
Erstellt am 16.05.2006 um 11:22 Uhr von Andreas
Hallo Frank,
nein nein mir gehört nicht das Unternehmen, ich bin auch nur ein einfacher Angestellter. Ich denke die Aussage "mein Unternehmen" hat mit der Organisation des Unternehmens zu tun. die Organisation besteht aus 4 einzelnen Unternehmen:
1. Eine Verwaltungsgesellschaft (GmbH). In dieser Gesellschaft ist nur der Geschäftsführer angestellt. Andere Mitarbeiter gibt es dort nicht.
2. 3 Unternehmen der Form GmbH & Co KG, wobei die unter 1 genannte Verwaltungsgesellschaft alleiniger Gesellschafter dieser 3 Unternehmen ist.
Sicherlich sollten die Mitarbeiter der Unternehmen zusammenhalten und auch versuchen Ihre Interessen gemeinsam zu vertreten, daher wurde 2004 auch ein Gesamtbetriebsrat eingerichtet (aber das ist eine andere Geschichte). Jedoch denke ich, dass es in dem Unternehmen in dem ich angestellt bin, genügend Probleme mit den BR und der Interessenvertretung gibt, dass ich mich nicht auch noch um die Mitarbeiter der anderen Unternehmen kümmern "kann".
Wobei: Es gibt in der Unternehmensgruppe einen Gesamtbetriebsrat. Hätte dieser nicht die Wahl für dieses Unternehmen einleiten müssen (§17 Absatz 2 BetrVG)?
Danke!
Andreas Schierhold