Erstellt am 30.04.2006 um 09:29 Uhr von sh_9260
Sie sind alle wählbar
§ 8 Wählbarkeit
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Erstellt am 30.04.2006 um 09:58 Uhr von FUN10000
Ich bin mir nicht ganz sicher wann der Betrieb gegründet wurde. Falls er am 01. November gegründet wurde besteht der Betrieb zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl ( 18. Mai) länger als 6 Monate und das würde doch bedeuten das alle Mitarbeiter die ab Januar eingestellt wurden (und das sind alle Maschinenbediener) micht wählbar wären, das sie nocht nicht 6 Monate im Betrieb sind.
Oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 30.04.2006 um 10:09 Uhr von einfachIch
du siehst es richtig und der AG ist wohl ein kleines schlitzohr ;-))))
Erstellt am 30.04.2006 um 10:52 Uhr von Fayence
Ich kann den Zeitpunkt der Frage nicht nachvollziehen!
Wenn am 18. Mai gewählt werden soll, ist die Wählerliste bereits erstellt. Und nur die AN, die in der Wählerliste eingetragen sind dürfen wählen und/oder sind wählbar.
Dieses gilt für alle Wahlverfahren.
Und ebenfalls gilt für jedes Wahlverfahren, daß gegen eine Wählerliste Einspruch erhoben werden kann.
Somit geht die Fragestellung an der Realität vorbei bzw. hat einen anderen Hintergrund! Siehe:
"Wir sehen unsere Interessen mit einem Betriebsrat der nur durch Vorgesetzte besteht nicht wargenommen."
Erstellt am 30.04.2006 um 11:06 Uhr von FUN10000
Es ist mir schon klar das alle wählen dürfen. Wir stehen alle auf der Wählerliste. Da wir aber noch nicht 6 Monate im Betrieb sind ( jedenfalls alle Maschinenbediener) können wir aber nicht gewählt werden.
Was hat das mit dem Zeitpunkt der Frage zu tun?
Der Betrieb existiert zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl länger aLS 6 Monate. Alle Schichtführer bzw. Vorgesetzte sind länger als 6 Montate im Betrieb. Alle Arbeiter bzw. Maschinenbediener sind weniger als 6 Monate im Betrieb. Somit können nach meiner Auffassung nur die Schichtführer (bzw. Vorgesetzte) gewählt werden.
Erstellt am 30.04.2006 um 11:17 Uhr von Fayence
@ FUN10000,
In Antwort 26094 schreibst Du, daß Du unsicher bist, ob Euer Betrieb ev. weniger als 6 Monate existiert.
Dieses Wissen sollte zum Zeitpunkt einer Wahleinleitung zweifelsfrei vorhanden sein, weil Einfluss auf die Wählbarkeit!
Im übrigen weist der §8 Abs.2 BetrVG unmissverständlich darauf hin, daß die "Ausnahmeregelung" der Wählbarkeit sich auf den Zeitpunkt der Wahleinleitung bezieht.
Darauf bezog meine Anmerkung zum "Zeitpunkt der Fragestellung".
Erstellt am 30.04.2006 um 11:40 Uhr von sh_9260
Ganz richtig es geht um die Wahleinleitung
"die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind "
Da diese Eingeleitet ist, sonst würde der Wahltermin nich feststehen, sind alle wählbar.