Wer kann Namen von der Wählerliste streichen?
Hallo,
ich finde meine Frage selbst etwas kleinkariert, aber bei uns wurde die Wahl abgebrochen und wir (der neue Wahlvorstand) wollen jetzt keinerlei Fehler machen, um nicht nochmal für Chaos zu sorgen.
Die Wählerliste hängt derzeit aus und die Einspruchfrist läuft noch. Jetzt ist kurzfristig ein Mitarbeiter ausgeschieden.
- Kann dieser einfach vom Vorsitzenden des Wahlvorstands gestrichen werden oder muss der Wahlvorstand da zuerst eine Sitzung einberufen?
- Muss eigentlich die Berechnung der zu wählenden weiblichen Betriebsratsmitglieder auch neu erfolgen?
- Wenn die Einspruchsfrist vorbei ist und es scheidet noch jemand aus, kann der dann auch einfach gestrichen werden?
- Wann und wie oft muss eigentlich grundsätzlich eine Sitzung des Wahlvorstands einberufen werden? Können wir uns auch telefonisch untereinander verständigen und Entscheidungen treffen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Pajoe
Community-Antworten (2)
25.04.2006 um 19:12 Uhr
Von hinten: Im BetrVG sind Telefonkonferenzen nicht vorgesehen. Sitzungen finden nach Bedarf statt. Mindestens sollte dies sein: bei Ablauf der Fristen, bei der Einreichung von Wahlvorschlägen oder Einsprüchen gegen die Wählerliste.
Wenn Mitarbeiter ausscheiden und am Wahltag nicht mehr im Betrieb sind, kann der Vorsitzende sie streichen (vor und nach der Frist). Ein Vorstandsbeschluss ist bei umstrittenen Fällen erforderlich. Nach Ende der Einspruchsfrist und unmittelbar vor der Wahl sollte der Wahlvorstand noch einmal die Richtigkeit der Liste absegnen.
Die Berechnung des Anspruchs des Minderheitengeschlechts erfolgt vor dem Wahlausschreiben. Die gültige Zahl wird im Wahlausschreiben bekannt gegeben. Was passiert, wenn das Verhältnis sich kurzfristig ändert, weiß ich nicht.
26.04.2006 um 01:13 Uhr
Ich würde DRINGENDST davon abraten dass der WV-Vorsitzende Wahlberechtiget ohne Beschluss streicht!
Minderheitengeschlecht und BR-Größe werden durch Änderungen der Wählerliste nicht beeinflusst.
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