Sind geringfügig Beschäftigte wählbar, wenn ja unter welchen Voraussetzungen
wir sind im Rettungsdienst tätig und arbeiten viel mit geringfügig beschäftigten Kräften zusammen die teilweise nur einige Monate im Jahr als GFB arbeiten. Unter welchen Voraussetzungen dürfen diese sich zur Wahl stellen?
Community-Antworten (1)
16.04.2006 um 15:22 Uhr
Voraussetzung ist die Wahlberechtigung nach §7 und die Wählbarkeit nach §8 BetrVG.
Deiner Frage nach gehe ich davon aus, dass diese geringfügig Beschäftigten auch befristet beschäftigt sind.
Macht es für die, wenn die Verträge unterbrochen werden, überhaupt Sinn, sich für eine kurze Mitarbeit im BR zur Wahl zu stellen, und dann mit Ende des Vertrages auch das Amt zu verlieren?
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