Wählerliste - sind alle geringfügig Beschäftigten sowohl wahlberechtigt als auch wählbar?
Hallo! Ich habe eine Frage zur Wählerliste: Wir sind ein gemeinnütziger Träger (Verein) der Behindertenhilfe. Bei uns sind ca 10 Personen geringfügig beschäftigt, die eigentlich Erwerbsunfähigkeitsrente oder Grundsicherung oder Hartz IV oder ein ähnliches Einkommen haben. Die Beschäftigung reicht von 1 - 2 Stunden pro Monat bis hin zu regelmäßig 10 Stunden pro Woche und ist zumindest bei einigen als rehabilitative Maßnahme anzusehen. Meiner Ansicht nach sind alle geringfügig Beschäftigten sowohl wahlberechtigt als auch wählbar, stimmt das? was ist ausschlaggebend? Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages?
Community-Antworten (2)
01.03.2010 um 10:32 Uhr
Alle AN, die beim AG auf der Gehaltsliste stehen (mit Ausnahme von Kollegen in Alterteilzeit) sind wahlberechtigt. Der Wahlvorstand setzt sie mit auf die Wählerliste. Wenn der AG nicht einverstanden ist, muß er das gerichtlich regeln lassen. Wir sind auch eine Behinderteneinrichtung mit Verein als Träger!
01.03.2010 um 10:45 Uhr
Der Arbeitgeber könnte aber einwenden, daß hier $5 Absatz 2 Punkt 4 BetrVG zutrifft.
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