Kleinerer Betriebsrat durch Einspruch gegen Wählerliste?
Einspruch gegen die Wählerliste führt dazu, dass die Anzahl der Wahlberechtigten von knapp über 100 auf knapp unter 100 absinkt. Ist die in der Ausschreibung bereits genannte Anzahl von 7 zu wählenden Betriebsräten nachträglich auf 5 zu senken?
Community-Antworten (15)
31.03.2006 um 12:01 Uhr
Wenn zu erwarten ist, dass die Zahl wieder steigen wird, oder wenn die Zahl der Wahlberectigten in der Vergangenheit größer als 100 war, dann spricht nichts dagegen, mit der Wahl eines 7-köpfigen BR fortzufahren.
Die aktuelle Zahl, soweit sie knapp unter 100 liegt, wäre in diesem Falle unerheblich.
31.03.2006 um 12:07 Uhr
Danke, aber so war es gerade nicht. In der Vergangenheit lag die Zahl unter 100 und eine Zunahme ist auch nicht zu erwarten. Was nun?
31.03.2006 um 12:13 Uhr
"Fortfahren" mit einem kleineren BR ginge hier nicht.
Entweder man fährt mit den im Wahlausschreiben genannten 7 BRM fort, oder man leitet die Wahl nochmals mit 5 BRM neu ein.
Hier sieht alles danach aus, dass rechtlich gesehen die Wahl neu eingeleitet werden sollte.
Allerdings müsste man nun den Arbeitgeber kennen, wie der vermutlich reagiert, falls mit der Wahl unverändert fortgefahren wird...
31.03.2006 um 13:06 Uhr
Für eine neue Ausschreibung ist es zu spät - die Amtsperiode des alten Betriebsrates läuft in weniger als 6 Wochen ab. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen nach der Ausschreibung ist noch nicht beendet.
Der Wahlvorstand muss nach Ende der Einspruchsfrist ohnehin eine Änderung der Wählerliste bekanntgeben. Kann er nicht in diesem Zusammenhang auch eine Änderung der Ausschreibung hinsichtlich Anzahl der Betriebsräte bekanntgeben? Wenn das Einspruchsrecht gesetzlich geregelt ist, müssen doch auch dessen Konsequenzen irgendwie geregelt sein!!??
31.03.2006 um 13:14 Uhr
Ihr dürft in solch wesentlichen Punkten das Wahlausschreiben nicht mehr abändern!
Warum besuchen unerfahrene Wahlvorstände eigentlich keine Fachschulungen mehr?
31.03.2006 um 13:20 Uhr
Auch Wahlvorstände müssen (und wollen) nebenher noch ein wenig arbeiten.
Was hilft uns diese Auskunft? Wird sie befolgt, so können die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden...
31.03.2006 um 13:32 Uhr
Ist halt wie im Bahnhof: Wer auf den letzten Drücker kommt und nicht weiß von welchem Gleis der Zug abfährt muss damit rechnen dass dieser ohne ihn abfährt.
31.03.2006 um 13:47 Uhr
Hallo Ramses,
vernuenftige und sachliche Antworten schätze ich sehr, arrogante Bemerkungen hingegen überhaupt nicht.
31.03.2006 um 13:53 Uhr
Klaus,
was bist Du denn für einer?
Ihr habt Eure Arbeit als WV nachlässig ausgeführt, jetzt stellt Ihr fest, dass Ihr Euch damit in eine Sackgasse manövriert habt. Und nachdem Du hier im Forum nicht die Wunschantwort bekommst, fängst Du an mit "Was hilft uns diese Auskunft?" zu mäkeln!
Hör auf, andere für Deine Fehler verantwortlich zu machen!
31.03.2006 um 14:02 Uhr
Aber Fehler müssen gemacht werden, damit man daraus lernen kann. Es bringt hier nichts, den Klaus anzuzählen.
Ich finden immer, dieses Forum sollte auch der moralischen Unterstützung dienen. Mir als Wahlvorstand (übrigens war ich der einzigen von den drein, der auf einer Schulung war, was die Arbeit aber nicht immer erleichtet, da die anderen denken, der kann das schon und wird es machen - und alles abnicken) haben die Beträge hier immer geholfen. EIn Dank in die Runde!
Zu Klaus:
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Wer hat gegen die Wählerliste Einspruch erhoben, doch wohl nicht der Arbeitgeber, der darf das doch gar nicht. Hat Ihr schon über den Einspruch entschieden?
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"Die Veränderung der Wählerliste nach dem Erlass des Wahlausschreibens hat aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht und auch nicht auf die Anzahl der Betriebsratssitze insgesamt (Verdi-Unterlage)".
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Die Wahl wird durchgeführt, mal sehen, ob am Ende etwas passiert. Der WV hat vielleicht einen "NICHT ordnungsgemäßen" BR wählen lassen, aber er wird dafür auch nicht haftbar gemacht.
31.03.2006 um 14:16 Uhr
Vielen Dank, Norden. Das hilft weiter.
Der Einspruch betraf meine gestern in diesem Forum gestellte Frage nach der Wahlberechtigung von Diplomanden. Er wurde erhoben von einem leitenden Mitarbeiter.
31.03.2006 um 14:21 Uhr
Habe ich noch, vielleicht hilfreich?!
Nachträgliche Korrektur des Wahlausschreibens
Wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft erlassen wurde, stellt sich die Frage:
Kann das Wahlausschreiben nachträglich korrigiert oder muss die Betriebs- ratswahl abgebrochen werden? Das Wahlausschreiben kann grundsätzlich nach seinem Erlass nicht mehr geändert werden. Es kann nur dann berichtigt werden, wenn dem Wahlvorstand ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist oder aber der Inhalt des Wahlausschreibens offensichtlich unrichtig ist.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht höher ist als die Zahl der Betriebsratssitze insge- samt.
Hat der Wahlvorstand die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. Trotzdem kann eine Korrektur erfolgen, wenn sich die wahlberechtigten Arbeitnehmer noch auf die Änderung einstellen können. Dies ist dann der Fall, wenn in den vorgenannten Fällen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens die Korrektur bekannt gegeben wird und gleichzeitig in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.2 S.1 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt wird.
Wenn zwischen der Änderung des Wahlausschreibens und dem Fristablauf für die Einreichung von Wahlvorschlägen noch eine volle Woche liegt, muss keine Nachfrist eingeräumt werden. Sind bereits Wahlvorschläge eingereicht worden, sind unabhängig von der Bekanntgabe der Änderung des Wahlausschreibens an den gleichen Stellen,a n denen auch das Wahl- ausschreiben bekannt gemacht wurde, die jeweiligen Listenvertreter zu informieren.
Wird der Irrtum erst später bemerkt, so muss das eingeleitete Wahlverfahren abgebrochen und ein neues Wahlausschreiben erlassen werden. Wurde der Wahltermin fehlerhaft ausgeschrieben, so kommt eine Korrektur niemals in Betracht. Das Wahlverfahren ist abzubrechen und ein neues Wahlausschreiben ist zu erlassen. Soll jedoch lediglich der Ort des Wahllokals in Abweichung vom Inhalt des Wahlausschreibens geändert werden, so ist dies möglich, wenn dies so rechtzeitig den Beschäftigten bekannt gegebenen wird, dass das Wahlrecht nicht eingeschränkt wird. Eine Veränderung des Ortes der Stimmabgabe zehn Tage vor dem Tag der Stimmabgabe ist noch rechtzeitig. In jedem Fall muss vor einer Korrektur des Wahlausschreibens Rücksprache mit den betreuenden Gewerkschaftssekretären genommen werden.
31.03.2006 um 14:25 Uhr
Der Leitende darf Einspruch erheben.
Jeder Arbeitnehmer des Betriebes (also auch ein nichtwahlberechtigter Arbeit- nehmer) kann gegen die Wählerliste binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch einlegen,wenn er meint,dass die Liste nicht richtig ist. Diese Einsprüche muss der Wahlvorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden,ob diese berechtigt sind oder nicht.
Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben kein Ein- pruchsrecht. Über Einsprüche muss der Wahlvorstand unverzüglich,also so chnell wie möglich, entscheiden. Er muss sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig urchdachte Entscheidung nehmen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Ein- pruch durch Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der inspruch eingelegt hat,schriftlich mitgeteilt werden.Eine Begründung ist icht erforderlich, aber zweckmäßig. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer benfalls so schnell wie möglich,spätestens aber am Tage vor der Wahl zugehen.
31.03.2006 um 15:33 Uhr
Sehe ich das richtig, dass wir die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten haben, nämlich entweder
gemaess der Verdi-Unterlage zu verfahren
oder aber
der Wahlausschreibung eine Korrektur hinzuzufügen, eine Woche Nachfrist für Vorschläge einzuräumen, den Wahltermin aber nicht zu ändern
31.03.2006 um 15:43 Uhr
Ich habe alle Textstellen aus der Verdi-Unterlage "Leitfaden für Betriebsratswahlen - Wahlhilfe für Wahlvorstände zum normalen Wahlverfahren".
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