Einspruch gegen Wählerliste - welche Frist ist die Richtige?
Hallo,
gemäß § 4 Abs.1 WO kann der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden.
Jetzt bestimmt aber § 31 Abs.1, Nr.3 WO, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können.
Ist dies ein Widerspruch? Oder besteht der Unterschied im Adressat des Einspruchs (Gericht/Wahlvorstand)?
Community-Antworten (1)
22.03.2006 um 09:52 Uhr
Der §4 bezieht sich auf das klassische wahlverfaren,hier sind die Fristen wesentlich länger.
§31 bezieht sich auf das vereinfachte Wahlverfahren,kürzere fristen
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