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wahl des br vorsitzenden

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petra
Nov 2016 bearbeitet

hallo, wenn bei einem 9 köpfigem br die wahl des vorsitzenden mit dem ergebnis: 4 ja 2 enthaltungen 3 nein endet,ist er dann als vorsitzender gewählt oder braucht er 5 ja stimmen

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Community-Antworten (18)

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Petrus

15.03.2006 um 16:32 Uhr

Zweimal Nein, vgl. § 33 (1,2) BetrVG Er ist nicht gewählt, da er bei 9 abgegebenen Stimmen 5 braucht. Wenn die "Enthalter" jedoch während der Abstimmung nicht anwesend sind, z.B. vorübergehend auf dem Klo verhindert ;-), ist der Rest (7 von 9, also mehr als die Hälfte) trotzdem beschlußfähig. Die Mehrheit von 7 abgegebenen Stimmen ist 4x ja...

--

Nachtrag: Ich persönlich halte es bei der ganzen Enthalterei eher mit der Bibel: Eure Antwort sei Ja oder Nein, alles andere ist von Übel.

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DocPille

15.03.2006 um 16:47 Uhr

Enthaltungen fallen doch meines sowieso der Nein Stimmen zu.

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Petrus

15.03.2006 um 16:54 Uhr

Abgegebene Enthaltungen zählen wie ein Nein (weshalb sie in meinen Augen eben Quark sind - dann kann ich auch mit Nein stimmen). Wenn ich mich aber enthalten will, weil es mir egal ist, wer z.B. von zwei Kandidaten BRV wird, kann ich das auch dadurch ausdrücken, dass ich vor der Abstimmung den Raum verlasse. Dann zählt meine "Enthaltung" nämlich gar nicht...

W
w-j-l

15.03.2006 um 17:16 Uhr

Es reicht auch, wenn Du zum Protokoll gibst, dass Du an der Abstimmung nicht teilnimmst.

@DocPille, Enthaltungen sind keine Neinstimmen, aber sie wirken als solche. Ich halte die Enthaltung auch für eine Art der Willenserklärung, die anders ist als ein Nein, aber ich muss mir vorher über die Konsequenzen klar sein.

Wenn ich eine Enthaltung "ausdrücken" will, dann enthalte ich mich und weiß dass es eine Neinstimme ist. Wenn mir aber das Abstimmungsergebnis bei kontroversen Auseinandersetzungen egal ist, dann nehme ich nicht an der Abstimmung teil.

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DocPille

15.03.2006 um 17:19 Uhr

@ w-j-l

gibt es auch ein thema wo du nicht alles besser weisst??

RI
Ramses II

15.03.2006 um 18:21 Uhr

Etwas "besser wissen" bedeutet offensichtlich nicht, es auch richtig zu wissen.

In Petras Beispiel ist der Kandidat (sofern Petra uns nicht etwas wichtiges verschwiegen hat) zum Vorsitzenden des BR gewählt worden!

Ich werde bei Gelegenheit mal bei der W.A.F. anregen, den fleißigsten Antwortern hier im Forum ein kostenfreies Grundlagenseminar zukommen zu lassen.

F
Fayence

15.03.2006 um 19:56 Uhr

Lieber Ramses II, der Kandidat ist in Petras Beispiel nicht zum Vorsitzenden gewählt. Du hast Dir mit Deiner obigen Antwort übrigens selbst widersprochen, ich erinnere mich nämlich sehr genau daran, dass wir zwei diese Diskussion schon einmal sehr ausführlich geführt haben. Den Link dazu habe ich unten noch einmal angehängt!

Zitiert hast Du himself:

BetrVG § 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Liebe Grüsse Fayence

http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=1887&nav=search&keyword=stimmenthaltung

P.S. Ich würde der W.A.F. ergänzend vorschlagen, dass Du für das Grundlagenseminar zwingend berücksichtigt werden musst. Titel: Wie schnitze ich mir einen Betriebsrat ;-)

W
w-j-l

15.03.2006 um 21:40 Uhr

is was Doc(Pille)? Was hat denn das mit Besserwissen zu tun, wenn ich meine Meinung darlege?

@Ramses II Ich habe mich tatsächlich von der Diskussion über Beschlüsse ablenken lassen, aber ich habe mich ja auch nur zum Thema "Wirkung von Enthaltungen" ausgelassen.

Hallo Fayence, Es ist eine Wahl, kein Beschluss. ich bin mir da auch nicht so sicher, wenn es um die Wahl ohne Gegenkandidaten geht. Bei mehreren Kandidaten lese ich aus den Kommentaren, dass hier keine absolute Mehrheit erforderlich ist, sondern dass derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint, also einfache Mehrheit.

Däubler zu §26 RN11: Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Gesetz fordert nicht die absolute Mehrheit für einen Kandidaten; es genügt folglich die einfache (FKHES, Rn. 14; GK-Wiese/Raab, Rn. 11; HSG, Rn. 20). Der BR kann jedoch ein bestimmtes Mindestquorum, z. B. absolute Mehrheit, beschließen (Bopp, S. 13; FKHES, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2; jedenfalls für den ersten Wahlgang GK-Wiese/Raab, Rn. 11).

Wenn bei angenommenen 2 Kandidaten im obigen Beispiel einer 3 und ein anderer 4 Stimmen bekommt, dann wäre der "andere" nach dieser Auslegung gewählt. Warum soll er also bei 4 Stimmen ohne Gegenkandidaten nicht gewählt sein? Was aber bedeutet in diesem Falle nur eines Kandidaten "einfache Mehrheit"? Es ist durchaus denkbar, dass die Wirkung von Enthaltungen hier anders gesehen werden kann, insbesondere da die Rechtsprechung dem BR hier Regelungsfreiheit läßt (z.B.die Mehrheitserfordernis selbst zu regeln)

War es das worauf Du hinauswolltest geheimnisvoller Ramses II?

F
Fayence

15.03.2006 um 23:38 Uhr

@w-j-l

"War es das worauf Du hinauswolltest geheimnisvoller Ramses II?"

Ich glaube, befürchte, JA! Ich könnte mich irgendwo hinbeißen, war ich mir doch so "siegessicher"! Grrrr

Kommentierung: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt! Einem Gegenkandidaten bedarf es nicht. Weder ist eine absolute noch eine einfache Mehrheit erforderlich. Bedeutet schlicht weg und einfach, dass eine Stimmenthaltung in diesem Fall wirklich eine solche ist und entsprechend nicht gewertet wird.

@Petra Ramses II hat Recht!

RI
Ramses II

15.03.2006 um 23:38 Uhr

Naja, völlig frei ist der BR in der Gestaltung der Mehrheitserfordernisse nicht. Diese zusätzlichen Hürden kann der BR wohl nur für den ersten Wahlgang aufstellen. Gelingt es so aber nicht, einen Vorsitzenden zu wählen so zählt letztendlich die einfache Mehrheit bis hin zum Losentscheid bei Stimmengleichheit.

Das ist letztendlich auch im Sinne des Gremiums, schwebt doch ständig der § 23 über seinem Haupt.

Ja, der § 33 geht hier ins Leere, weil kein Beschluß gefällt wird, sondern eine Wahl stattfindet. Für diese Wahl gilt (sofern der BR für den ersten Wahlgang nichts anderes beschlossen hat) die einfache Mehrheit. Petras Beispiel macht für mich nur dann Sinn wenn es nur eine Bewerber für das Amt des Vorsitzenden gegeben hat (ansonsten wäre das ganze Wahlverfahren falsch). Bei nur einem Bewerber ist bereits eine Stimme die einfache Mehrheit.

@Fayence: "Grundlagenseminar" gerne. Aber keinesfalls kostenlos!

F
Fayence

15.03.2006 um 23:51 Uhr

Ramses II, ich habe Dich ehrlich gesagt als Teilnehmer dieses "Grundlagenseminars" und nicht als Referenten gesehen ;-)) Wir können uns dann ja alle miteinander sinnvoll und zur Freude des Moderators -eine andere Chance hätte er, glaube ich nicht- sinnvoll ergänzen. Passendes Schnitzwerkzeug bringe ich aber gerne mit.

Außerdem scheint es sich lt. den mir vorliegenden Kommentierungen nicht um eine einfache sondern um eine relative Mehrheit zu handeln.

RI
Ramses II

15.03.2006 um 23:55 Uhr

"Einfache" oder "relative" Mehrheit ist mir ehrlich gesagt einfach relativ egal!

Selbstverständlich muss es "relative" Mehrheit heissen, sonst macht mein Bewitrag ja auch keinen Sinn... ;0))

W
w-j-l

16.03.2006 um 12:58 Uhr

"Naja, völlig frei ist der BR in der Gestaltung der Mehrheitserfordernisse nicht."

Klar Ramses II, deshalb habe ich ja den Kommentar zitiert, aber zumindest ist der BR nicht, wie bei den Beschlüssen, durch eine zwingende Regelung gebunden.

Übrirgens, was wollte ihr den eigenlich noch? Das was wir hier machen ist doch Grund- und Aufbauseminar in einem, noch dazu mit der Chance einer halbwegs gesicherten Meinungsbildung. E-Learning vom Feinsten, .... also ich schätze das hier mittlerweile sehr.

Gruesse w-j-l

F
Fayence

16.03.2006 um 13:23 Uhr

@ w-j-l Was die anderen wollen, weiß ich nicht! Dass ich dieses Forum als "Trainingscamp" sehe, habe ich bereits einmal an anderer Stelle geschrieben.

Und wenn Ramses II ein "Grundlagenseminar" anregen würde, sollte man diese Aussage zunächst einmal im Kontext aller/vieler seiner Antworten sehen können. Er hat damit aus meiner Sicht nicht den "Fortbildungscharakter" dieses Forums in Frage gestellt, sondern eher die Antwort Gebenden bzw. deren Aussagen!

Ich für meinen Teil bin ihm für seine Antworten sehr dankbar. Falle hin und wieder auf die Nase, weil meine "Alarmglocken" nicht immer klingeln, wenn er eine Sachlage anders beurteilt! Aktuell geschehen in diesem Thread.

Und was bleibt? Letztendlich die Rückbesinnung auf die Grundlagen des BetrVG oder der WO; nicht mehr und nicht weniger.

Gruss Fayence

W
w-j-l

16.03.2006 um 13:38 Uhr

Da gebe ich Dir ohne jede Einschränkung recht.

Ich hätte Lust, mal mit den hier Diskutierenden ein "Aufbauseminar" zu machen. Das wäre sicher hartes Brot für den Referenten.

Ich persönlich habe die Lust am Arbeitsrecht bei einem Seminar mit dem Vorsitzenden LAG-Richter a.D. Dietrich Boewer aus Düsseldorf entdeckt. 4 Tage nur Fallrecht, und daran das Arbeitsrecht aufgezäumt. Der Mann ist wirklich gut. Da werde ich demnächst wieder mal hingehen.

F
Fayence

16.03.2006 um 14:05 Uhr

Ein Seminar mit einem Arbeitsrichter i.D. hätte jedoch auch einen gewissen Reiz! Hätte da so meine/n "Wunschkandidaten" ;-)

K
Kölner

16.03.2006 um 15:20 Uhr

Wenn Ihr mich mitnehmt, würde ich auch teilnehmen wollen - auch wenn bei mir § 37 Abs. 6 nicht zieht. Aber Düsseldorf scheidet aus...

F
Fayence

16.03.2006 um 16:10 Uhr

@ Kölner Mit gültigen Ausweispapieren kämst Du aber rein in die verbotene Stadt!

Mea culpa, liebe Leserinnen und Leser! Mea culpa, W.A.F. Admin! Wieder einmal eine kleine Ausschweifung am Rande, aber hoffentlich entschuldbar!?

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