Erstellt am 15.03.2006 um 11:13 Uhr von DocPille
Ich sag mal das der WV das nicht vorschreiben kannIm Gesetz steht es sollten doppelt soviele Bewerber wie Sitze auf der Liste stehen.
Dies ist aber kein muss,es reichen auch 5 Bewerber.
Erstellt am 15.03.2006 um 11:16 Uhr von DocPille
Kann es sein das der WV die Stützunterschriften meint,das käme nämlich hin bei 11 Mitgliedern.
Erstellt am 15.03.2006 um 11:17 Uhr von patsch
Vielen Dank DocPille! Kann ich dann zum WV gehen und um Berichtigung bitten?
VG J
Erstellt am 15.03.2006 um 11:17 Uhr von Werner
Hallo patsch,
bist Du sicher das gesagt wurde "MUß" 22 Kandidaten aufweisen.
Weil ich mir sicher bin, daß das so nicht rechtens ist.
Eine Liste soll (und soll heist nicht muß) mindestens doppelt soviele Bewerber haben wie BR`s zu wählen sind.
Theoretisch kann auch eine Liste mit nur einem Bewerber abgegeben werden, Hauptsache ist das genügend Stützunterschriften vorhanden sind.
Erstellt am 15.03.2006 um 11:24 Uhr von patsch
Hallo Werner,
du hast recht: ich habe nochmal den WV angerufen und sie haben "Muß" und "soll" verwechselt: Damit hat sich die Frage erledigt.
Vielen Dank an alle für die schnellen Antworten! Ich bin als Neuling sehr von eurer profesionellen Arbeit beeindruckt!
VG J
Erstellt am 15.03.2006 um 11:25 Uhr von w-j-l
@patsch
reicht eure 5er-Liste ein und feddich. Der WV muss sie annehmen. Die Zahl der Kandidaten ist KEIN Ablehnungsgrund und führt auch nicht zur Ungültigkeit der Liste.
@DocPille
bzgl. Stützunterschriften ist hier nicht massgeblich, was Du meinst dass es reichen könnte, sondern ausschließlich was der WV ins Wahlausschreiben reingeschrieben hat.
Ich würde hier also an Deiner Stelle immer nur dazu raten. ins Wahlausschreiben zu schauen.
Erstellt am 15.03.2006 um 11:28 Uhr von einfachIch
also @DocPille,
erkläre mit bitte wie du zu deiner Aussage "Kann es sein das der WV die Stützunterschriften meint,das käme nämlich hin bei 11 Mitgliedern." kommst.
richten sich die stützunterschriften nicht nach
§ 9 "Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel ...
... 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern" ?
Also würde bei der 20% Regel für unterschriften mal 20, und unter umständen 35 greifen !?
Erstellt am 15.03.2006 um 11:31 Uhr von einfachIch
ok, @w-j-l war schneller ....
was reicht aus ? was der wahlvorstand reingeschrieben (in den wahlaushang) hat oder die gesetzesvorgabe ?
was wenn beides abweicht ? ist der wahlaushang dann "ungesetzlich" und nichtig ?
Erstellt am 15.03.2006 um 11:44 Uhr von DocPille
@einfachich
ich habe gemeint das der WV mit den 22 eventuell nicht die Bewerber gemenit hat,sondern wieviele Stützunterschriften jede Liste braucht.
22 = 440 Mitarbeiter
Habe ich mich schlecht ausgedrückt
Erstellt am 15.03.2006 um 11:55 Uhr von w-j-l
@DocPille
Die Intention Deiner Antwort war nicht grundsätzlich falsch.
@einfachIch
wenn schon, dann 5%-Regel.
Es kommt häufiger mal vor, dass der WV beim Berechnen der Mindestzahl der Stützunterschriften für Wahlausschreiben Fehler macht. Er darf diese ggf. rechtzeitig korrigieren. Er darf aber nicht nach Ende der Einreichungsfrist Wahlvorschläge für ungültig erklären, weil er bemerkt, dass er eine zu kleine Zahl angegeben hat, und einzelne Listen die korrekte Mindestzahl unterschreiten.
Ich meine er müßte ggf. mindestens eine Nachfrist setzen, oder aber dies Vorschläge zulassen, weil sie ja die von ihm geforderte Anzahl an Stützunterschriften tragen.
Gruesse
w-j-l