Ist das Nachrücken von BR-Mitgliedern nach der Wahl möglich?
hallo noch mal!!!
wir wären genau 9 BR mitglieder gewesen und nun hat sich rausgestellt, das am tag der Wahl dann doch nur 7 BR gewählt werden weil dann nicht mehr über 200 MA da sind.
Wenn nun nach der Wahl neu eingestellt wird, rücken dann automatisch die Anzahl der BR-Mitgl. auf 9 nach?
Community-Antworten (5)
13.03.2006 um 17:14 Uhr
hallo die anzahl der BR.mitglieder ist abhängig vom tag des aushängens des wahlausschreibens!die anzahl der mitarbeiter an dem tag ist bindend für die wahl!! ändert sich danach die MA zahl ist das unrelevand für die anzahl der BR sitze! OK? Noch fragen? Viel glück manni
13.03.2006 um 17:22 Uhr
Nein Manni, die Zahl der BR-Mitglieder wird festgelegt nach der Zahl der regelmäßg im Betrieb beschäftigten AN. Dazu macht der WV eine Rückschau und eine Prognose für die Zukunft. Wenn sich daraus ergibt, dass üblicherweise über 200 AN im Betrieb beschäftigt sind, dann war das Vorgehen bei Vicky korrekt.
Wenn es dem AG nicht passt, weil er anderer Ansicht ist, dann muss er die Wahl anfechten. Und dabei kann er sich dann, bei Prüfung der genannten Grundsätze, auch eine Abfuhr holen, da der WV u.U. korrekt gehandelt hat.
@Vicky, laßt Euch nicht draus bringen. Wenn Die AN-Zahl üblicherweise über 200 liegt, dann könnt ihr ganz normal mit 9 BR-Mitgliedern anfangen.
13.03.2006 um 21:17 Uhr
Vielen Dank noch mal an euch allen!!!
;o)
Liebe Grüsse Vicky
14.03.2006 um 13:06 Uhr
Hallo Vicky,
als Ergänzung noch folgender Hinweis
§ 13 BetrVG Abs 2 Punkt 1
"Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen wenn,
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
MfG Angi 1
14.03.2006 um 13:13 Uhr
moin vicky,
ist denn der ag seiner informationspflicht nachgekommen und der BR/wahlvorstand weiß/wußte vor erlass des wahlausschreibens über den anstehenden abbau bescheid?
Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist vom Wahlvorstand die künftige Entwicklung des Personalbestandes insoweit zu berücksichtigen, als aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist (im Anschluss an BAG 29.5.1991 – 7 ABR 67/90). Im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiter sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl freiwerdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlass des Wahlausschreibens nicht bestehen. LAG Düsseldorf 24.11.1998 – 3 TaBV 73/98
gruß, packer
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