Guten Tag,

in unserem Bertriebsrat gibt es folgende Konstellation. 5 Mitglieder (4 Männer, 1 Frau).
Minderheitenquote ist erfüllt. Jetzt scheidet die Frau zum Jahresende aus dem Unternehmen aus (geht in Ruhestand). Nächster auf der Liste wäre ein Mann (jetzt an 6. Position). Ich selbst bin die nächste Frau auf der Liste (an 8. Position allerdings).
Gem. § 25 und 15 müsste ich nun nachrücken, oder?

Habe mir die Sache mal angeschaut und bin aber auf einen Zusazu aus dem Betriebsverfassungsreformgesetz gestossen(siehe amtlicher Hinweis):

§ 15
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.



Amtlicher Hinweis:
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.


Was bedeutet das nun genau? Dass ich doch nicht nachrücken kann? Aber dann wäre ja die Quote nicht mehr erfüllt. Oder muss diese erst bei den Neuwahlen wieder betrachtet werden?

Freue mich über Antworten!

Viele Grüße
Mel