Erstellt am 13.08.2009 um 15:44 Uhr von erwin
@kinobetriebsrat
auch beim Nachrücken muss das Thema "Minderheitengeschlecht" beachtet werden. Da kann es dann geschehen, dass ggf. wegen dem Thema "Minderheit" für ein BRM der Liste 1 ein EBRM der Liste 2 nachrückt, weil Liste 1 das Thema "Minderheit" nicht mehr beachten/ bedienen kann. Also es müsste ein Man aus der Liste 1 nachrücken, Liste 1 hat aber nur noch Frauen, Liste 2 hat aber noch Männer, dann rück der Man der Liste 2 für den fehlenden Man der Liste 1 nach.
Nur wenn es auf Grund der Nachrücker nicht mehr möglich ist, kann es unberücksichtichtigt bleiben.
Erstellt am 13.08.2009 um 16:08 Uhr von kinobetriebsrat
Wir hatten allerdings keine Listenwahl, sondern eine Personenwahl. Unser BR besteht auch lediglich aus drei Mitgliedern.
Erstellt am 13.08.2009 um 16:57 Uhr von DonJohnson
@kinobetriebsrat
eine echte Patt Situation? Z.B. 15:15? Wenn dem tatsächlich so sein sollte, gibt es tatsächlich keine Minderheit. Ergo auch keine Minderheitenquote.
Eine solche Patt Situation ist aber in der Praxis eher selten. Immerhin geht es hier um die Geschlechter der AN und nciht der Kandidaten für einen BR!
Erstellt am 13.08.2009 um 17:06 Uhr von kinobetriebsrat
Wir haben tatsächlich eine wirkliche Patt-Situation der Gesamtheit der Arbeitnehmer. Das ist nicht auf die Kandidaten für den Betriebsrat bezogen. Ich möchte allerdings ganz sicher gehen, da unser AG die Zusammensetzung des BR anzweifelt. In der Fachliteratur wird immer nur auf das Geschlecht in der Minderheit eingegangen, aber nicht auf solch eine Situation. Vielleicht könnte mir irgendjemand einen Paragraphen nennen auf den ich mich beziehen kann.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Erstellt am 13.08.2009 um 17:26 Uhr von DonJohnson
@kinobetriebsrat
Kann keiner - gibt es nicht im BetrVG. Da steht halt nur vom Geschlecht in der Minderheit gesprochen. Wenn es keine gibt, kann es eine solche Quote nicht geben.