Passives Wahlrecht nach sechs Monaten
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum passiven Wahlrecht. Wir haben im Betrieb einige Mitarbeiter, die innerhalb der Vorschlagsfrist noch keine 6 Monate im Betrieb sind, zum Zeitpunkt der Wahl aber doch. Meiner Meinung nach müssen diese Mitarbeiter passiv wählbar sein, der WV sieht das allerdings anders. Leider ist das BetrVG in diesem Punkt nicht sonderlich präzise. Kann mir jemand helfen?
Danke und viele Grüße Klaus
Community-Antworten (2)
13.03.2006 um 16:26 Uhr
Hallo Klaus,
im Fitting ist das sehr gut beschrieben.§8 Abs 31-33
Hier ein Ausschnitt:
Im Regelfall muss der AN am Wahltag dem Betrieb mindestens 6 Monate als dessen AN angehört haben.
13.03.2006 um 22:49 Uhr
Danke für die Info, so hat mir das meine Gewerkschaft zwischenzeitlich auch bestätigt (leider habe ich als nicht BR/WV-Mitglied keinen Fitting).
Interessant ist, dass die Gewerkschaft, in der unser WVV Mitglied ist, die falsche Auffassung bestätigt hat. Vielleicht war der zuständige Sekretär aber auch gerade im Streik und die Auskunft kam von einem Praktikanten. Fragt nicht, ich werde nicht sagen, ver di besagte Gewerkschaft ist ;-).
Wie auch immer, der Wahlvorstand hat auf meinen schriftlichen Einspruch hin die Wählbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer bejaht, damit hat sich der Aufwand schon gelohnt.
Nochmals vielen Dank und viele Grüße Klaus
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