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Kann sich die Belegschaft gegen den neu zuwählenden Betriebsrat wehren?

S
sommerwind
Nov 2016 bearbeitet

Es ist in unserem Betrieb abzusehen das keine gute Betriebsratsarbeit geleistet werden kann. Selbst vor der Wahl sind die Fronten zwischen IG Metall Mitgliedern und nicht Mitgliedern im zukünftigen Betriebsrat so verhärtet das man nicht mehr ordentlich reden kann. Kann die Belegschaft etwas dagegen tun? Ich habe mich schon ein wenig informiert und mir ist gesagt worden das man einen Mißtrauensantrag stellen kann. Was müßte man tun und was hätte das für Folgen? Oder gibt es noch erwas anders?

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Community-Antworten (3)

FB
Frank B.

10.03.2006 um 11:53 Uhr

Also das mit dem Mistrauensantrag vergiß ganz schnell wieder!

Lies dir den §23 Abs.1 BetrVG durch, da steht drin was du machen kannst.

S
Sonja

10.03.2006 um 12:15 Uhr

§23 BetrVG (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

#################################### Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist solltet ihr noch schnell eine eigene Liste einreichen.

Hier gibt es einen Mustervordruck für eine Vorschlagsliste http://www.betriebsratswahl.de/downloads/formulare/115b_VorschlagslisteZurBetriebsratswahl.rtf

Bitte auf folgendes achten: Sind alle aufgeführten Bewerber/innen am Wahltag wählbar (§ 8 BetrVG z.B. am Wahltag mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt usw.)

Die Vorschlagsliste muss von mindestens einem Zwanzigstel (5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

vorsichtshalber ein paar mehr sammeln !!!

Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

H
Heini

10.03.2006 um 19:12 Uhr

Warum kanidieren denn nicht die Unzufriedenen ?? Werden sie in den BR gewählt, könnten Sie es allen zeigen wie es besser gemacht wird.

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