Erstellt am 10.03.2006 um 10:53 Uhr von Frank B.
Also das mit dem Mistrauensantrag vergiß ganz schnell wieder!
Lies dir den §23 Abs.1 BetrVG durch, da steht drin was du machen kannst.
Erstellt am 10.03.2006 um 11:15 Uhr von Sonja
§23 BetrVG
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist solltet ihr noch schnell eine eigene Liste einreichen.
Hier gibt es einen Mustervordruck für eine Vorschlagsliste
http://www.betriebsratswahl.de/downloads/formulare/115b_VorschlagslisteZurBetriebsratswahl.rtf
Bitte auf folgendes achten:
Sind alle aufgeführten Bewerber/innen am Wahltag wählbar (§ 8 BetrVG z.B. am Wahltag mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt usw.)
Die Vorschlagsliste muss von mindestens einem Zwanzigstel (5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
### vorsichtshalber ein paar mehr sammeln !!!
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Erstellt am 10.03.2006 um 18:12 Uhr von Heini
Warum kanidieren denn nicht die Unzufriedenen ??
Werden sie in den BR gewählt, könnten Sie es allen zeigen wie es besser gemacht wird.