wie kann man nach der wahl verhindern über den tisch gezogen zu werden???
hallo zusammen nach der eigentlichen wahl setzt der neue BR sich zusammen und wählt sich untereinander die einzelnen freistellungen meine frage an euch lautet:
- kann man auch hier eine minderheitswahl beantragen? 2.muss berücksichtigt werden,wieviel % der belegschaft für eine liste gestimmt hat? 3.hat der betrieb hier ein mitspracherecht um unruhe in der manschaft zu verhindern? 4.gibt es hierfür § oder vergleichsfälle? mfg black
Community-Antworten (2)
09.03.2006 um 10:53 Uhr
Hallo black, siehe dazu § 38 Abs. 2 BetrVG.
09.03.2006 um 11:15 Uhr
hallo,
also das hier:
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
mfg
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