Erstellt am 04.03.2006 um 11:42 Uhr von w-j-l
Hallo Spyke,
solche Methoden sind leider nicht selten. Gab es bei uns im Unternehmen auch schon. §20 gilt natürlich, aber anders als die AN(-Vertreter) sind die Unternehmer ja leider nicht so direkt, sondern nur indirekt über die Bußgeld- und Strafvorschriften (119 - 121) an das Gesetz gebunden.
§119 greift aber nur, wenn auch von den dort im Abs.2 genannten Berechtigten Anzeige erstattet wird.
Und leider verfolgen hier die Richter meist das Prinzip, dass nur dann geahndet wird, wenn die Versuche erfolgreich waren. Wenn Du also standhaft bleibst und Dich wählen läßt, dann wird eine Anzeige hier regelmäßig keinen Erfolg haben. (Hatten wir schon so in einem Betrieb)
Was der BR aber in der Hand hat (falls Du gewählt wirst) das sind die Vorschriften des §103 Abs.3. Verweigern der BR und der AN jeweils die Zustimmung, dann ist der AG gehalten vor Gericht zu gehen. Er muss sich die zustimmung des BR erssetzen lassen. Spätestens hier hättest Du gute Gelegenheit, die Drohungen gerichtsnotorisch zu machen, und dann braucht der AG umso bessere Argumente, und die dringenden betrieblichen Erfordernisse darzulegen.
Besser wäre es natürlich, bei weiteren Drohungen Zeugen zu haben.
Gruesse
w-j-l