Erstellt am 05.09.2017 um 07:08 Uhr von Erbsenzähler
@Formfehler
Natürlich kann man eine Wahl abbrechen und neu starten.
Fristfehler können sehr hinderlich sein.
Aber warum sollt ihr zwei Personen herausnehmen?
Erstellt am 05.09.2017 um 09:25 Uhr von celestro
"wenn 2 Personen nicht von der Liste genommen werden"
Klingt schon ziemlich nach einer strafbaren Handlung. Interessant ...
Erstellt am 05.09.2017 um 10:38 Uhr von Ernsthaft
"Natürlich kann man eine Wahl abbrechen und neu starten."
Soso, kann er das wirklich? Nein! Das kann ein WV nicht!
Eine bereits eingeleitete Wahl hat der WV auch durchzuziehen. Gibt es hier Probleme, ist immer das A-Gericht gefragt. Und auch nur dieses kann eine Wahl stoppen. Selbst ein kompleter Rücktritt des WV würde hieran nichts ändern. Dann müsste der BR eben den WV neu besetzen.
Erstellt am 05.09.2017 um 11:32 Uhr von Pjöööng
Faktisch kann der WV natürlich die Wahl "abbrechen". Das sollte er aber tunlichst nur dann tun, wenn die Nichtigkeit der Wahl offensichtlich ist.
Ansonsten gilt: Der WV braucht ein dickes Fell und eine gewisse Sturheit. Falls der Arbeitgeber seine Forderung, zwei Personen von der Liste zu nehmen auch schriftlich fixiert hat, tut er gut daran, die Wahl nicht anzufechten.
Erstellt am 05.09.2017 um 11:46 Uhr von celestro
"Soso, kann er das wirklich? Nein! Das kann ein WV nicht!"
Klar kann er das ... er darf es vielleicht nicht, aber das ist ein Unterschied.
Erstellt am 05.09.2017 um 13:37 Uhr von kratzbürste
Zieht die Wahl durch. Wenn wirklich jemand das Gericht anruft, weiß man dann, was wir hier nur raten können.
Erstellt am 05.09.2017 um 15:18 Uhr von Ernsthaft
Wenn manche wüsten, was sie hier für einen Unfug von sich geben.
BAG Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10
LAG Hamm Beschl. v. 31.08.2016, Az.: 7 TaBVGa 3/16
Erstellt am 05.09.2017 um 15:47 Uhr von Pjöööng
Alter Trick von "Ernsthaft". Einfach irgendwelche Aktenzeichen ergooglen und behaupten diese würden seine Meinung stützen ohne dies auch zu belegen.
Erstellt am 05.09.2017 um 16:59 Uhr von celestro
"Wenn manche wüsten, was sie hier für einen Unfug von sich geben."
wenn ich mal so schaue ...
"Würde schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Abbruch zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zustande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf. Das Betriebsverfassungsgesetz will betriebsratslose Zustände möglichst vermeiden (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 3 a der Gründe, BAGE 95, 15). Das zeigen nicht nur die gesetzlichen Regelungen des Übergangs- und des Restmandats in §§ 21a und 21b BetrVG sowie der Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG. Der Gesetzeszweck kommt auch in § 1 BetrVG zum Ausdruck. Die Bestimmung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat besteht. Die Vorschriften, die die Betriebsratswahl regeln, sind daher so auszulegen, dass der Gesetzeszweck, Betriebsräte zu bilden, möglichst erreicht wird (vgl. schon BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41)."
der WV will aber nicht abbrechen und dann nicht weiter wählen lassen. Sondern "er" will einen Mangel heilen, der ggf. zur Anfechtung ausreicht.
Erstellt am 05.09.2017 um 23:01 Uhr von Lennebub
Hallo,
ohne mich jetzt in die Gesetzestexte eingelesen zu haben, finden ich das alles zu spekulativ. Erst müßte man / wir doch die gründe wissen.
Nur weil der "Chef" das so will?
Ohne Begründung kein Grund!
Soll er doch vor Gericht gehen, vielleicht liegt ja auch ein heilbarer Mangel vor.
Also Wahl weiter so durchziehen und fertig,
Sollte die Wahl für ungültig erklärt werden wird halt neu gewählt!
Erstellt am 06.09.2017 um 09:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (FORMFEHLER):
"Wir haben ansich alles richtig gemacht nur 1 Frist nicht genau berechnet.
Jetzt kam die GF auf uns zu mit einer schriftlichen Beschwerde und Androhung des anfechtens wenn 2 Personen nicht von der Liste genommen werden."
Das ergibt eigentlich nur dann einen Sinn (zumindest wäre das Anisnnen des Arbeitgebers dann nicht unanständig), wenn die falsch berechnete Frist eine der Fristen der §§ 7 oder 8 BetrVG wäre. Die Fristen des § 7 S. 1 und des § 8 heilen aber durch Zeitablauf. Wenn im Falle einer Wahlanfechtung diese Arbeitnehmer bist zur Entscheidung über die Anfechtung ihr Wahlrecht erlangt haben, so gilt dieses auch rückwirkend für die Wahl.