Erstellt am 13.10.2021 um 23:45 Uhr von Challenger
Wenn diese Knalltüten der geplanten Versetzung tatsächlich zustimmen, wird Dir der Gang zum Arbeitsgericht wohl nicht erspart bleiben.
Was sagt Dein Arbeitsvertrag dazu. Enhält Dieser eine Versetzungsklausel ?
Erstellt am 14.10.2021 um 09:32 Uhr von RudiRadeberger
Wird schwierig.
betriebliche Gründe
ähnliche Tätigkeit
BR stimmt zu
Aus der räumlichen Trennung und der kleineren Abteilung wird man sich kaum eine Benachteiligung nach §78 konstruieren können...
Erstellt am 14.10.2021 um 09:38 Uhr von Thomas63
Ergänzend Zu dem von Challenger: Es kann ja sein das in einer anderen Abtl. MA benötigt werden. Gibt es noch andere in Deinem Bereich die die Arbeit machen können? Wenn ja sollte das BR-Mitglied nicht gegen seinen willen versetzt werden sondern jemand anderen. Ich würde mal mit dem ein oder anderen BR-Mitglied unter 4 Augen(ohne Zeugen) sprechen und ihm sagen das ich dagegen Klagen werde wenn der BR zustimmt und das der BR danach ziemlich schlecht dasteht. (ob du diesen Schritt letztendlich gehst kannst du ja später entscheiden. Wie gut bist du im Werk vernetzt und sehen Deine Kollegen das genauso das Deine BR-Tätigkeit positiv ist. Wenn Du evtl. Mitstreiter findest solltest Du versuchen eine eigene Liste zu erstellen, die nächste Wahl steht vor der Tür. Von hier aus kann man leider nicht abschätzen wie die Belegschaftszusammensetzung ist. Aber wenn Du Dich für die Kollegen einsetzt kann man damit Werbung machen und wenn durch Pausen und Küchengespräche der Belegschaft das der ein oder andere bestätigen kann hilft das. ( Hast Du dir wegen deiner regen Aktivität selber zu zu Schreiben ....) Wenn man sowas ließt/gesagt bekommt kann einem nur schlecht werden.
Erstellt am 14.10.2021 um 10:25 Uhr von Enigmathika
Wenn Du durch die räumliche Trennung (wie weit ist denn die neue Abteilung vom Hauptsitz entfernt?) deine Betriebsratsarbeit nicht mehr machen kannst, käme unter Umständen noch eine Behinderng des Betriebsrates in Betracht.
Andererseits schneidet der AG sich aber auch ins eigene Fleisch, wenn du dann wegen der längeren Anfahrt zu Sitzungen und zu Gesprächen mit Kolleg:innen länger von deiner hauptamtlichen Arbeit fernbleiben musst und auch noch Fahrtkosten beanspruchen kannst.
Erstellt am 14.10.2021 um 10:27 Uhr von Enigmathika
"Aus der räumlichen Trennung und der kleineren Abteilung wird man sich kaum eine Benachteiligung nach §78 konstruieren können... "
Kommt darauf an, wie weit diese andere Abteilung vom Hauptsitz entfernt ist.
Erstellt am 14.10.2021 um 10:40 Uhr von ganther
Thomas
warum sollte sich denn der BRM von einer solchen Drohung ins Bockshorn jagen lassen. Wenn bei mir da ein Kollege auflaufen würde, dann würde ich wahrscheinlich auf ein solche Drohung in der Abstimmung entsprechend reagieren.
Klage sehe ich als absolut aussichtslos an. Versetzungen mit Zustimmung des BR sind ja möglich. Das sieht ja das Gesetz genau so vor. Und Kollege Stahlheld muss NACHWEISEN, dass der AG dies tut um das (Ersatz?-)Mitglied zu benachteiligen. Wie soll denn das bitte gehen. Da muss sich doch der AG verplappern oder er es gibt einen Mitwisser dieses Vorgehens, der es Stahlheld steckt. Also viel Spaß im Prozess und noch ein Problem: bis zur Wahl wird es nicht rechtskräftig zu Gunsten von Stahlheld entschieden, wenn der AG nicht nach der erstens Instanz aufgibt....
Erstellt am 14.10.2021 um 10:44 Uhr von Challenger
Zitat Stahlheld : In dieser Zeit konnte ich in meiner Abteilung, für die Kollegen einiges positives Erreichen. Dieses gefällt meinem Arbeitgeber nicht so recht ......
Wenn es dem Arbeitgeber nicht so recht gefällt, kann Dir das völlig egal sein. Die Hauptsache ist, dass es den Kollegen Deiner Abteilung gefallen hat, dass Du für sie Positives erreicht hast.
Zitat Thomas63 : Wenn Du evtl. Mitstreiter findest solltest Du versuchen eine eigene Liste zu erstellen, die nächste Wahl steht vor der Tür.
Genau das ist der Punkt. Auch ich würde Dir empfehlen, eine eigene Liste aufzustellen. Denn Deine Chancen, mit einer eigenen Liste wiedergewählt zu werden, sind extrem hoch.