Richtig mumie, "wäre ... der Betriebsrat neu zu wählen".
Aber wer zwingt Dich dazu?
Schau mal nach im § 16 nach, wer einen Wahlvorstand bestellen kann.
????
1. der Betriebsrat,
2. der GBR / KBR oder
3. ............ richtig ..... ein Gericht auf Antrag von 3 Wahlberechtigten oder der vertretenen Gewerkschaft, wenn 1. oder 2. nicht erfolgt sind.
m.E. ist der auch in diesem Falle anzuwenden. Warum? Sofern nach §23 eine Amtsenthebung beschlossen würde, wär das Gericht ebenfalls gehalten, einen WV einzusetzen, allerdings mit der Folge einer BR-losen Zeit
Was passiert also, wenn der BR (oder BGR / KBR) keinen WV einsetzt? Gar nix!!
Solange keiner zu Gericht rennt, wird also der Betriebsrat, unabhängig von seiner Größe, wirksam weiterarbeiten können, denn die Frage wann ein BR beschlussfähig ist, ist ja im §33 (") genau geregelt. (Wenn der BR also z.B. noch 6 Mitglieder hat, dann ist er mit 3 beschlussfähig).
Und entgegen der Kommentarmeinung bin ich nicht der Ansicht, dass hier ein Amtsenthebungsverfahren in Betracht kommt, da es ja einen anderen gesetzlich geregelten Weg gibt. Und selbst wenn jemand ein 23er-Verfahren anstrengt, so könnte der BR dem locker ausweichen, indem er dann einen WV bestellt.
Also, solange niemand dagegen angeht, arbeitet der BR munter weiter. Machmal ist das z.B. angezeigt, wenn es gilt noch eine kurze Zeit zu überbrücken, bis das Vorjahr des Regelwahlzeitraumes erreicht ist.
Gruesse
w-j-l