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Passives Wahlrecht - was wenn die Halbjahresfrist nur um zwei Tage unterschritten wird?

WB
WV bbb
Nov 2016 bearbeitet

Wählbarkeit von Kandidaten die die Halbjahresfrist für das passive Wahlrecht um 2 Tage unterschreiten. Ist dieses Manko ein ausreichender Grund die Wahl erfolgreich anzufechten! Der Kandidat war vorher schon mal im Betrieb beschäftigt , ist dann für ein halbes Jahr ausgeschieden und danach wieder eingestellt worden.

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Community-Antworten (4)

W
w-j-l

28.02.2006 um 18:01 Uhr

Hallo, Sind die 6 Monate tatsächlich AM TAG DER WAHL noch unterschritten?

Die Kommentare sagen, dass kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind. Wo die Grenze ist, wird unterschiedlich bewertet. Es wird gesagt, dass Unterbrechungen größer 2 Monate, in jedem Falle aber 6 Monate schädlich sind.

Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

28.02.2006 um 19:09 Uhr

Hätte der Gesetzgeber gewollt dass 5 Monate und 28 Tage reichen dann hätte er das sicherlich so formuliert.

Wenn ich den Zug verpasse ist es auch egal ob um eine halbe Stunde oder zwei Sekunden.

W
w-j-l

28.02.2006 um 20:14 Uhr

Ne RamsesII, ganz so hart ist es einfach nicht. Wir hatten son 'nen Fall. 1-monatige Unterbrechung beim Übergang vom einen zum anderen AG im gemeinsamen Betrieb. Die Unterbrechung ist unschädlich. Hat auch unser Anwalt bestätigt.

Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

28.02.2006 um 21:06 Uhr

Yepp!

Und nachts ist kälter als draußen!

Hat allerdings auch nichts mit der Frage zu tun!

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