Passives Wahlrecht - was wenn die Halbjahresfrist nur um zwei Tage unterschritten wird?
Wählbarkeit von Kandidaten die die Halbjahresfrist für das passive Wahlrecht um 2 Tage unterschreiten. Ist dieses Manko ein ausreichender Grund die Wahl erfolgreich anzufechten! Der Kandidat war vorher schon mal im Betrieb beschäftigt , ist dann für ein halbes Jahr ausgeschieden und danach wieder eingestellt worden.
Community-Antworten (4)
28.02.2006 um 18:01 Uhr
Hallo, Sind die 6 Monate tatsächlich AM TAG DER WAHL noch unterschritten?
Die Kommentare sagen, dass kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind. Wo die Grenze ist, wird unterschiedlich bewertet. Es wird gesagt, dass Unterbrechungen größer 2 Monate, in jedem Falle aber 6 Monate schädlich sind.
Gruesse w-j-l
28.02.2006 um 19:09 Uhr
Hätte der Gesetzgeber gewollt dass 5 Monate und 28 Tage reichen dann hätte er das sicherlich so formuliert.
Wenn ich den Zug verpasse ist es auch egal ob um eine halbe Stunde oder zwei Sekunden.
28.02.2006 um 20:14 Uhr
Ne RamsesII, ganz so hart ist es einfach nicht. Wir hatten son 'nen Fall. 1-monatige Unterbrechung beim Übergang vom einen zum anderen AG im gemeinsamen Betrieb. Die Unterbrechung ist unschädlich. Hat auch unser Anwalt bestätigt.
Gruesse w-j-l
28.02.2006 um 21:06 Uhr
Yepp!
Und nachts ist kälter als draußen!
Hat allerdings auch nichts mit der Frage zu tun!
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