Erstellt am 24.02.2006 um 17:45 Uhr von Kölner
Was machen diese "contractors" denn? (Mensch, was habe ich eben gerätselt was das für Menschen sind)
Da müsstest Du schon etwas mehr Informationen geben, denn sonst läuft man Gefahr, hier die völlig falsche Antwort zu geben!
Sind das eher "Franchisenehmer oder Lizenznehmer" oder eher "autgezorzte"?
Übrigens: Der AG entscheidet nicht wer auf die Liste gehört; wenn er zweifelt, dann müsste er die Entscheidung des WV per Gericht klären lassen!
Erstellt am 24.02.2006 um 20:13 Uhr von Ramses II
Ewig die gleiche Diskussion!
Das BetrVG kennt weder "Contractors", noch "NPW"s oder "MilReps".
Entscheidend ist inwieweit diese Personen in die Organisation eingebunden sind und direkt weisungsgebunden arbeiten.
Nicht wahlbrechtigt sind die echten Werkverträge und selbständige Dienstverträge die sich dadurch auszeichnen dass diese Personen bestimmte Aufgaben zugewiesen bekommen und diese im wesentlichen frei von Weisungen selbständig zu erledigen haben und dabei im Allgemeinen auch nicht zur persönlichen Erledigung verpflichtet sind. Das können z.B. Rechtsanwälte sein denen die Fälle mit den Worten "Erledigen!" auf den Tisch gelegt werden oder z.B. Handwerker die 500 Tische aufzubauen haben und dann wieder verschwinden.
"Selbständige" die hingegen die Aufganen kontinuierlich zugewiesen bekommen wie Arbeitnehmer auch, oder jedezeit andere Aufgaben zugewiesen bekommen können sind im Sinne des BetrVG wie Arbeitnehmer zu behandeln.