Erstellt am 22.02.2006 um 12:51 Uhr von w-j-l
Zu 1. und 2.:
Das steht nicht im Text der §8 WO, aber in der Kommentierung dazu.
Es ist erläutert, dass die im §8 genannten Gründe nicht abschließend sind.
Es ist weiter ausgeführt, dass z.B. matrerielle Änderungen des Wahlvorschlags (der Liste) zu deren Ungültigkeit führen können.
Nach welchem Wahlverfahren wählt ihr? Regulär oder vereinfacht?
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 22.02.2006 um 12:53 Uhr von Frank B.
Die Antwort zu 2. findest du im "FITTING" 22. Auflage §14 Rn 54!
Erstellt am 22.02.2006 um 12:56 Uhr von Olaf0412
Hallo Alexandra!
Zum ersten Punkt steht was im Fitting, 22. Auflage, zu § 14 BetrVG (Wahlvorschriften) (Rn. 56):
"Ist ein ArbN mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber in eine Vorschlagsliste aufgenommen worden, so kann er - abgesehen im Falle einer Doppelkandidatur - seine Bewerbung nicht mehr zurückziehen, da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags, die nur mit Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen kann, bedeuten würde."
Und das bezieht sich wohlgemerkt auf Streichungen *innerhalb* der Abgabefrist! Nach Ablauf der Frist geht da garnichts mehr, denn wo will man dann die Grenze ziehen? Im schlimmsten Fall Streichung von jedem einzelnen Stimmzettel? Logisch oder?
Der Wahlvorschlag nimmt so wie er abgegeben wurde an der Wahl teil und es steht jedem gewählten Kandidaten anschliessend frei, die Wahl nicht anzunehmen.
Und zu Deiner zweiten Frage:
Ebenfalls im Kommentar zu § 14 BetrVG (Rn. 54) steht folgendes:
"Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Eine ohne Einverständnis der UNterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig (vgl. BAG 15.12.72 AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf DB 82, 1628)"
Erstellt am 22.02.2006 um 13:29 Uhr von Frank B.
Danke Olaf0412!
Ich war nur zu faul alles abzuschreiben! ´N bischen Arbeit muss auch sein ;-)
Erstellt am 22.02.2006 um 13:32 Uhr von Alexandra
Danke für die prompten Antworten.
Hallo w-j-l,
wir haben reguläre Wahl.
Gestern 9.00 Uhr war Anmelde/Bewerbungsschluss und eine Kollege, der danach festgestellt hat, daß er nun doch nicht mehr kandidieren will, hat sich von einer Liste mit vier Kollegen, auf der er an erster Stelle stand, vom Wahlvorstand streichen lassen. Ist das zulässig? Der Wahlvorstand hat damit ja eine eingereichte Liste verändert. Falls das zulässig ist, rückt dann der zweite Bewerber auf Platz 1 usw. vor?
Gruß
Alexandra
Erstellt am 22.02.2006 um 13:38 Uhr von Frank B.
Deinen Ausführungen zu Folge ist die Wahl somit anfechtbar, da der Wahlvorstand rechtswidrig den Wahlvorschlag verändert hat. Denn wie oben beschrieben reichen den Wahlvorschlag nicht die Kandidaten sondern die Unterstützer den Wahlvorschlag ein!
Erstellt am 22.02.2006 um 13:44 Uhr von rainerzwo
Wenn er nicht parallel auf einer anderen Liste ebenfalls kandidiert hat, darf der Wahlvorstand ihn nicht streichen!
Das hört sich zwar unlogisch an, dass nu eine Wahl passiert, wo offenbar vorher schon klar ist, dass wer nicht will. ist aber so. Im Endergebnis wären dann dann bei Personenwahl alle Stimmen für ihn bedeutungslos, bei Listenwahl rückt der erste Ersatzmitglied-Kandidat - möglicherweise aus einer anderen Liste - nach.