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Ab wieviel Mitarbeiter Listenwahl - welche gesetzlichen Vorschriften gelten dann?

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Kira
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, gestern hatten wir Betriebsversammlung, in der es unter anderem um die Betriebsratswahlen ging. Uns wurde da mitgeteilt, dass im Betrieb auf jeden Fall eine Listenwahl durchzuführen ist, da wir mehr als 100 Mitarbeiter sind.

Ist das richtig so? Von den Mitarbeitern sind zudem sehr viele nicht in Vollzeit angestellt, sondern Aushilfen bzw. Teilzeit.

Wie sind denn die gesetzlichen Vorschriften, ab wann eine Listenwahl durchgeführt werden muss. Die meisten unserer Mitarbeiter hätten lieber eine Personenwahl - wenn sich also alle, die sich für den BR aufstellen möchten, in eine Liste eintragen, findet doch automatisch eine Personenwahl statt oder geht dass dann nach der Reihenfolge in der Liste, wer also an 11. Stelle steht oder so hat wenig Chancen in den BR gewählt zu werden?

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Community-Antworten (2)

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pit47

17.02.2006 um 13:38 Uhr

Hallo Kira, eine Listenwahl ist nur dann durchzuführen wenn zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten bei dem Wahlvorstand eingehen. Wenn es bei einer Wahlvorschlagsliste bleibt, wird nach der Persönlichkeitswahl gewählt. Bei der Personenwahl geht es nicht nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Der Wähler kann dann die Kandidaten ankreuzen, die er im BR haben möchte, natürlich nur so viele Kreuze machen, wie BRMtgl. gewählt werden sollen. Aushilfen, auch 400,-€ Kräfte, sowie Teilzeitkräfte sind Arbeitnehmer des Betriebes und somit, wenn sie die Kriterien erreichen, wahlberechtigt und wählbar.

N
NoLi

17.02.2006 um 13:49 Uhr

Hallo Kira,

eine Personenwahl wird vom Gesetzgeber nur für Betriebsgrössen bis 50 Mitarbeiter vorgeschrieben. (Vereinfachtes Wahlverfahren §14a BetrVG)

Das Vereinfachte Wahlverfahren kann, mit Einverständnis des ArbGerb., auch bei Betriebsgrössen bis 100 Mitarbeiter durchgeführt werden. (ebenso §14a Abs.5)

In grösseren Betrieben schreibt das Gesetz in der Tat die Anwendung des Listenwahlverfahrens vor, relativiert dieses aber bereits im nächsten Satz dahingehend, dass bei Vorliegen nur einer Liste die Grundsätze der Mehrheitswahl (sprich Personenwahl) anzuwenden sind. (§14 Abs.1 Satz 1+2)

Also wenn bei euche nur eine Liste eingereicht wird - Personenwahl

Zwei und mehr Listen - Listenwahl.

Übrigens Teilzeiter, Aushilfen, Minijobber, Zeitverträge, Leiharbeitnehmer, Dauerkranke, Mutterschutz und auch Elternzeiter alle sind wahlberechtigt und werden zur Ermittlung der Betriebsgrösse herangezogen.

Gruss

NoLi

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