Erstellt am 17.02.2006 um 12:38 Uhr von pit47
Hallo Kira,
eine Listenwahl ist nur dann durchzuführen wenn zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten bei dem Wahlvorstand eingehen. Wenn es bei einer Wahlvorschlagsliste bleibt, wird nach der Persönlichkeitswahl gewählt. Bei der Personenwahl geht es nicht nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
Der Wähler kann dann die Kandidaten ankreuzen, die er im BR haben möchte, natürlich nur so viele Kreuze machen, wie BRMtgl. gewählt werden sollen.
Aushilfen, auch 400,-€ Kräfte, sowie Teilzeitkräfte sind Arbeitnehmer des Betriebes und somit, wenn sie die Kriterien erreichen, wahlberechtigt und wählbar.
Erstellt am 17.02.2006 um 12:49 Uhr von NoLi
Hallo Kira,
eine Personenwahl wird vom Gesetzgeber nur für Betriebsgrössen bis 50 Mitarbeiter vorgeschrieben. (Vereinfachtes Wahlverfahren §14a BetrVG)
Das Vereinfachte Wahlverfahren kann, mit Einverständnis des ArbGerb., auch bei Betriebsgrössen bis 100 Mitarbeiter durchgeführt werden. (ebenso §14a Abs.5)
In grösseren Betrieben schreibt das Gesetz in der Tat die Anwendung des Listenwahlverfahrens vor, relativiert dieses aber bereits im nächsten Satz dahingehend, dass bei Vorliegen nur einer Liste die Grundsätze der Mehrheitswahl (sprich Personenwahl) anzuwenden sind. (§14 Abs.1 Satz 1+2)
Also wenn bei euche nur eine Liste eingereicht wird - Personenwahl
Zwei und mehr Listen - Listenwahl.
Übrigens Teilzeiter, Aushilfen, Minijobber, Zeitverträge, Leiharbeitnehmer, Dauerkranke, Mutterschutz und auch Elternzeiter alle sind wahlberechtigt und werden zur Ermittlung der Betriebsgrösse herangezogen.
Gruss
NoLi