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Wahlrecht und ruhendes Arbeitsverhältnis

B
BEAG
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zum Wahlrecht/Wählbarkeit eines Mitarbeiters dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile auf unbestimmte Zeit ruht, da er aus gesundheitlichen Gründen momentan eine Rente bezieht.

Mir wurde von der Personalabteilung mitgeteilt, daß er zwar namentlich noch geführt wird, da er ein Anrecht auf Wiederbeschäftigung hat falls die Rente aufgehoben wird. Jedoch zählt er in sonst keiner Liste (Leistungen des Arbeitsgebers ...). Wie soll man damit verfahren?

Muß der WV im Falle wählbar und/oder wahlberechtigt auf diesen Kollegen zugehen?

Danke für eure Mithilfe

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Community-Antworten (1)

W
w-j-l

14.02.2006 um 16:09 Uhr

Gute Frage. Wird m.E. nur im Kommentar von Richardi sinngemäß diskutiert, in den RNn 42/43.

Wenn der Zweck des "Ruhens des Arbeitsverhältnisses" nur darin läge, dass das Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber gesichert bleibe, so sei dies eine betriebsverfassungsrechtliche Unterbrechung des Arbetisverhältnisses. Somit keine Wahlberechtigung.

Wenn darüber hinaus der bisherige Arbeitsbereich erhaltne bleiben solle, dann wahlberechtigt (Wehrdienst, Mutterschutz, Elternzeit, ..)

Gruesse w-j-l

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