Fristlos gekündigte Mitarbeiterin in Wählerliste aufführen?
Hallo zusammen, bei uns finden im März die BR-Wahlen statt. Anfang Februar wurde eine Mitarbeiterin fristlos gekündigt, ob sie Kündigungsschutzklage erhebt, wissen wir nicht, sie ist zumindest momentan nicht im Betrieb beschäftigt. Kommt diese Mitarbeiterin noch auf die Wählerliste, weil sie evtl. Klage erhebt, oder lassen wir sie weg und ergänzen die Wählerliste im Bedarfsfall? Danke für alle Antworten
Community-Antworten (10)
14.02.2006 um 12:54 Uhr
Wenn im März gewählt wird, dann hängt das Wahlausschreiben schon, oder? Dann müsste die Frage lauten: Muss die Gekündigte von der Wählerliste gestreichen werden. Von daher habt ihr noch etwas Zeit und könnt die Entwicklung abwarten.
14.02.2006 um 13:00 Uhr
Nein, es hängt eben noch nicht, Termin zum Aushängen ist morgen
14.02.2006 um 13:04 Uhr
Wurde der Wahlvorstand vom Arbeitgeber von der Kündigung unterrichtet? Wenn nein, dann kommt der Gekündigte auf die Liste (kann ja immer noch runtergenommen werden). Schließlich hat der AG Euch von Änderungen zu informieren.
War es eine betriebsbedingte Kündigung?
14.02.2006 um 13:06 Uhr
Hallo, Basiskommentar (Klebe etc.) 12. Aufl. BetrVG §7 RN 7, S.133: gekündigte Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Wahlrecht, also darf der AN nicht auf die Wählerliste. Sollte vor der Wahl eine Kündigungsschutzklage entschieden sein und der AN seinen Arbeitsplatz behalten, kommt er dann erst auf die WÄhlerliste. Wenn ihr aber noch nix offizielles wisst, kommt er natürlich auf die Liste.
14.02.2006 um 13:11 Uhr
Also, erstmal @ Norden, es war keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine fristlose, der Wahlvorstand wurde unterrichtet, und zweitens @ nachtradler, die Wählerliste muß morgen ausgehängt werden, die Frist, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, läuft aber erst nächste Woche aus. Wie ist es denn jetzt richtig, die Mitarbeiterin nicht auf die Wählerliste und dann eventuell wieder rauf, oder erstmal rauf und Ende nächster Woche streichen. Oder ist das gehüpft wie gesprungen?
14.02.2006 um 13:39 Uhr
Hallo Simone, sollte der BR der fristlosen Kündigung widersprochen haben oder sich binnen 3 Tagen nicht geäußert haben, so ist die Kündigung nicht rechtskräftig. In diesem Fall muß nicht der AN Schutzklage einreichen sondern die GF die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich einklagen. Wie gesagt, sollte sich der Fall so darstellen, so ist die Kollegin noch beschäftigt und kann von ihrem Wahlrecht gebrauch machen.
14.02.2006 um 14:26 Uhr
@ K.Laus Wer hat Dir denn das erzählt? Lies mal den §102 incl. Kommentar durch. Wo steht denn da, dass der AG bei fehlernder Äußerung oder Widerspruch des BR zu einer außerordentlichen Kündigung (und das ist die fristlose...) nicht wirksam kündigen kann? Ich lese das nirgends. Nur eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung Kann es sein, dass Du das mit dem 103er verwechselt hast?
Gruesse w-j-l
14.02.2006 um 14:28 Uhr
@ w-j-l, wie verhält es sich jetzt mit der Wählerliste? Drauf oder nicht drauf?
14.02.2006 um 16:28 Uhr
@ w-j-l, sorry, du hast recht. Hab´s mit dem 103er verwechselt.
14.02.2006 um 17:02 Uhr
@simone
Nicht drauf! Sorry, ich dachte das sei mit meiner Antwort klar. Mit der ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist die ANin raus aus dem Betrieb, und zwar so lange, bis sie ihr Kündigungsschutzverfahren gewonnen hat. Der Widerspruch des Betriebsrats hat keine Aufschiebende Wirkung. Nur bei ordentlichen Kündigungen ist der AN bei Widerspruch des BR UND einlegen einer Kü-Sch-Klage noch AN des Betriebes.
Gruesse w-j-l
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