Einspruch gegen die Wählerliste - wie geht es dann weiter?
Hallo,
ich bin Mitglied des BR und Wahlvorstandes in unserer Firma. Bei uns ist am letzten Tag der Einspruchsfrist ein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt worden. Es wurden wohl zwei Mitarbeiter nicht aufgenommen. Es handelt sich um einen Azubi, welcher am Tag der Wahl volljährig wird und eine Kollegin (Einzelkämpferin in einem entfernten Betriebsteil).
Sollte der Einspruch gerechtfertigt sein, würden wir die Schwelle zum 7köpfigen Betriebsrat überschreiten.
Wie sollen wir verfahren?
Muss das Wahlausschreiben erneut ausgehangen und die Termine nach hinten verschoben werden? Oder läuft die Wahl wie ausgeschrieben weiter (Vorschläge sind bereits eingereicht) und es werden einfach 7 Mitglieder gewählt?
Danke für die Hilfe.
Gruß
Pommes
Community-Antworten (3)
13.02.2006 um 10:22 Uhr
Oh haua ha... Der Schwellenwert (das ist die AN-Anzahl, die zunächst wenig mit der Anzahl der Wahlberechtigten eines Betriebes zu tun) hat sich vermutlich schon vorher so dargestellt und geändert. Das heisst, Euer Wahlausschreiben könnte falsch sein, damit die Wahl, damit könnte ein Neuanfang des Wahlausschreibens notwendig werden.
13.02.2006 um 11:17 Uhr
Hallo von Pommes,
laut Fitting § 9 BetrVG "Zeitpunkt der Feststellung" Maßgebend ist die Zahl der bei Erlaß des Wahlausschreibens für die anstehende BR Wahl "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer. In Grenzfällen wird der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Ändert sich in der Zeit zwischen Wahlausschreiben und Wahl die Zahl der Arbeitnehmer, so nehmen inzwischen hinzugekommene wahlberechtigte Arbeitnehmer an der Wahl teil, ausgeschiedene Arbeitnehmer wählen nicht mehr mit. (vgl. auch § 4 Abs.3 WO). Für die Zahl des zu wählenden BR ist jedoch unverändert die Zahl der bei Erlaß des Wahlausschreibens "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen.
Ihr müßt also die Wählerliste ändern, bis zum Tag vor der Wahl. Ansonsten kann alles bleiben.
Viel Glück
Ichweißwas
13.02.2006 um 11:56 Uhr
Die beiden strittigen Personen waren ja schon vor Erlass des Wahlausschreibens im Unternehmen beschäftigt. Sie waren nur nicht auf der Wählerliste.
Wir sind das erste Mal Wahlvorstand und daher noch etwas unerfahren.
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