Erstellt am 10.02.2006 um 14:50 Uhr von Norden
Hat der Arbeitnehmer seinen Namen auf der Wählerliste vermisst? Dann hätte er Einspruch erheben können. Bei einem offensichtlichen Fehler kann die Wählerliste vom Wahlvorstand noch bis zum Wahltag korrigiert werden. So würde ich sagen.
Ist diese Frage als BR-Kandidat bzw. Listenführer gefragt oder als Wahlvorstand?
Erstellt am 10.02.2006 um 14:55 Uhr von hagi
Nein, bin BR-Mitglied und möchte in dieser Frage unserem Wahlvorstand schnellstmöglich behilflich sein....
Erstellt am 10.02.2006 um 14:59 Uhr von Norden
Bis wann ist denn laut Wahlausschreiben Einspruchsfrist? Wenn die noch nicht abgelaufen ist, dann sofort auf den Fehler hinweisen. Ansonsten so wie oben beschrieben.