Erstellt am 10.02.2010 um 16:41 Uhr von Kölner
@matwal
Sagt Dir § 5 BetrVG etwas?
Erstellt am 10.02.2010 um 16:44 Uhr von matwal
@Kölner: hast Du meine Frage komplett gelesen? Der § 5 BetrVG ist doch vermerkt worden. Nur scheint er eben nicht eindeutig zu sein...
Erstellt am 10.02.2010 um 16:57 Uhr von Tanzbär
Ich gehe mal davon aus, dass sie gemeinsam in einem Haushalt leben ...
Nicht auf die Liste setzen (Entscheidung des WV) und abwarten, was der Richter so sagt ... ;)
Erstellt am 10.02.2010 um 17:48 Uhr von Kölner
@matwal
Ne, habe ich nicht. Aber das Urteil soeben gelesen.
Ich würde sie (die Ehefrauen) nicht mitwählen lassen in Eurem Fall und mich auf § 5 BetrVG berufen; ihr seid ja nur 60 AN.
Erstellt am 10.02.2010 um 21:32 Uhr von delagundula
Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche,
uneheliche und Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers,
soweit diese mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter demselben
Dach schlafen).
Erstellt am 11.02.2010 um 08:54 Uhr von matwal
@delagundula: hast Du meine Frage komplett gelesen? Der § 5 BetrVG ist doch vermerkt worden. Nur scheint er eben nicht eindeutig zu sein...
(komisch...antworten in diesem Forum öfter Leute, die die Frage nicht KOMPLETT gelesen haben?)
Erstellt am 11.02.2010 um 16:14 Uhr von Petrus
@matwal: der § ist doch eindeutig. Dem widerspricht zwar auch unter Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch mal ein Richter, aber man unterscheide gründlich zwischen Grundsatz und Ausnahme.
Und der Grundsatz des §5 lautet: Ehefrau darf nicht wählen. Wenn jemand der Meinung ist, das trifft in Eurem speziellen Fall nicht zu, muss er beim Arbeitsgericht gegen das Wählerverzeichnis klagen, dem Richter die besonderen Umstände des Einzelfalls ausführlich darstellen... und wird dann evtl. in der nächsten Auflage des Kommentars als zu beachtende Ausnahme verewigt.