Assistent der Geschäftsführung - ist der wahlberechtigt?
In unserem Betrieb steht im April 2006 die BR-Wahl an. Als Mitglied des Wahlvorstandes habe ich folgende Fragen:
Ist ein Assistent der Geschäftsführung wahlberechtigt? Ist eine Honorarkraft wahlberechtigt, die regelmäßige Arbeitszeiten hat?
Community-Antworten (3)
17.01.2006 um 10:28 Uhr
Ein Assistent dürfte kaum ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG sein - also wahlberechtigt. Honorarkraft: Es kommt nicht auf das Vertragsverhältnis an sondern auf die Art und Weise der Eingliederung im Betrieb. Wenn eine Honorarkraft regelmäßige Arbeitszeiten hat und in die Arbeitsabläufe (Weisungen u.s.w.) integriert ist, handelt es sich möglicher Weise um einen Arbeitnehmer - hier muss man also genau hinschauen.
17.01.2006 um 12:34 Uhr
@ viktor, ich bin mir da nicht so ganz sicher. Wenn der Assistent Weisungsbefugnisse in Vertetung innehat, ist die Sache nicht eindeutig. Bei der Honorarkraft gilt es zu klären, ob es sich lediglich um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. In dem Fall darf er/sie nicht wählen.
17.01.2006 um 13:22 Uhr
Es ist eben zu prüfen, ob der Assistent im Sinne des § 5 BetrVG zum leitenden Angestellten zählt. Die Befugnisse sind da sicherlich in jedem Betrieb anders geregelt. Bei uns fallen sie jedenfalls nicht unter die Leitenden. Bei der Honorarkraft sind wir uns ja einig.
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