Erstellt am 17.01.2006 um 09:28 Uhr von viktor
Ein Assistent dürfte kaum ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG sein - also wahlberechtigt. Honorarkraft: Es kommt nicht auf das Vertragsverhältnis an sondern auf die Art und Weise der Eingliederung im Betrieb. Wenn eine Honorarkraft regelmäßige Arbeitszeiten hat und in die Arbeitsabläufe (Weisungen u.s.w.) integriert ist, handelt es sich möglicher Weise um einen Arbeitnehmer - hier muss man also genau hinschauen.
Erstellt am 17.01.2006 um 11:34 Uhr von Gevatter
@ viktor, ich bin mir da nicht so ganz sicher. Wenn der Assistent Weisungsbefugnisse in Vertetung innehat, ist die Sache nicht eindeutig. Bei der Honorarkraft gilt es zu klären, ob es sich lediglich um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. In dem Fall darf er/sie nicht wählen.
Erstellt am 17.01.2006 um 12:22 Uhr von viktor
Es ist eben zu prüfen, ob der Assistent im Sinne des § 5 BetrVG zum leitenden Angestellten zählt. Die Befugnisse sind da sicherlich in jedem Betrieb anders geregelt. Bei uns fallen sie jedenfalls nicht unter die Leitenden. Bei der Honorarkraft sind wir uns ja einig.