Überall steht, Beurlaubte sind wahlberechtigt. Dabei wird aber doch wohl eine Rückkehr angenommen!??
Unser Fall: Mitarbeiter auf eigenen Wunsch im Sept. ausgeschieden (Ruhestand), aber formal noch als beulaubt geführt bis Mitte 2014.
Ich fände es absurd, wäre er wahlberechtigt (da ja die Altersteilzeitler in der Freistellungsphase auch nicht mehr wahlberechtigt sind), finde aber nirgends eine Differenzierung für Beurlaubte mit/ohne Rückkehr.