Erstellt am 24.03.2022 um 09:12 Uhr von Erbsenzähler
Sorry, natürlich seit ihr für die Dame zuständig! Sie ist nur Abteilungsleiterin und keine leitende Angestellte. Sie hat alle Rechte und Pflichten wie ihr. Also aktives und passives Wahlrecht.
Erstellt am 24.03.2022 um 09:21 Uhr von R.Staunlich
Wenn sie mit dem Geschäftsführer in "häuslicher Gemeinschaft" lebt, dann ist sie nach meiner Auffassung keine Arbeitnehmerin und damit weder aktiv noch passiv wählbar.
Erstellt am 24.03.2022 um 09:38 Uhr von rtjum
"Wenn sie mit dem Geschäftsführer in "häuslicher Gemeinschaft" lebt, dann ist sie nach meiner Auffassung keine Arbeitnehmerin und damit weder aktiv noch passiv wählbar."
Kanns Du das bitte erklären?
Erstellt am 24.03.2022 um 10:00 Uhr von seehas
BetrVG § 5(2):
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Erstellt am 24.03.2022 um 11:08 Uhr von Pickel
Ein Geschäftsführer ist aber kein Arbeitgeber! Herrje!
Erstellt am 24.03.2022 um 11:51 Uhr von R.Staunlich
Herrje?
Vielleicht mal einen Blick in einen einschlägigen Kommentar werfen?
"Eine entspr. Anwendung auf Familienangehörige von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ist möglich (...). Entspr. genügt auch das Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitgl. einer Personengesamtheit, soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." (Fitting)
Erstellt am 24.03.2022 um 12:04 Uhr von rtjum
Erstellt am 24.03.2022 um 12:07 Uhr von celestro
Ist
"soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht."
nicht ein deutlicher Punkt, das "Ehefrau in gleichen Haushalt" alleine nicht reicht?
Erstellt am 24.03.2022 um 12:23 Uhr von R.Staunlich
Erstellt am 24.03.2022 um 12:31 Uhr von celestro
Dein geposteter Text war:
"Eine entspr. Anwendung auf Familienangehörige von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ist möglich (...). Entspr. genügt auch das Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitgl. einer Personengesamtheit, soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." (Fitting)"
und ich frage mich jetzt, ob man hier dann eben diesen letzten Halbsatz: "soweit Vertretung- oder Geschäftführungsbefugnis besteht." nicht beachten muss. Also wenn die Ehefrau nicht vertretungsberechtigt ist, gilt das trotzdem (wegen dem Satz davor)? Und der zweite Satz bezieht sich auf alle Verwandten ... also auch auf die, die nicht im selben Haushalt leben?
Erstellt am 24.03.2022 um 12:32 Uhr von moreno
Celestro der GF braucht die Geschäftführungsbefugnis nicht die Ehefrau :-)
Erstellt am 24.03.2022 um 12:59 Uhr von R.Staunlich
Erstellt am 24.03.2022 um 13:23 Uhr von rtjum
Däubler sieht das in seiner 16. Auflage anders, RN 202 und 203 zu §5, der Erfurter Kommentar wieder nicht.
Also kann beides richtig oder falsch sein, höchstrichterliche Entscheidungen dazu habe ich keine gefunden.
Ich persönlich tendiere allerdings nachdem ich hier alles und die Kommentare gelesen habe zu der Auffassung des Fitting.
Erstellt am 24.03.2022 um 13:53 Uhr von Enigmathika
@celestro Wenn die Ehefrau (oder ein anderes Haushaltsmitglied) Geschäftsführungsbefugnis hätte, wäre sie doch von sich aus schon nicht wahlberechtigt, oder? Da wäre der Status als Ehefrau völlig irrelevant.
Erstellt am 24.03.2022 um 13:57 Uhr von celestro
"Celestro der GF braucht die Geschäftführungsbefugnis nicht die Ehefrau :-)"
Danke Dir!
"Wenn die Ehefrau (oder ein anderes Haushaltsmitglied) Geschäftsführungsbefugnis hätte, wäre sie doch von sich aus schon nicht wahlberechtigt, oder? Da wäre der Status als Ehefrau völlig irrelevant."
In der WV-Schulung damals wurde uns beigebracht, das nicht jeder Vertreter gleich "LA" ist. Es kommt da sehr auf die Berechtigungen an. In diese Richtung hatte ich hier jetzt auch gedacht.
Erstellt am 24.03.2022 um 16:43 Uhr von EDDFBR
Ich hab mir die Kommentierung beim Fitting nochmal ansgesehen. Der Verweis auf die notwendige Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf Angehörige eines "Mitglieds einer Personengesamtheit, ..." (Fitting 29. Aufl., RN344 zu §5 BetrVG). Eine Personengesamtheit ist lt. RN330 eine oHG, PG, GbR, Reederei, KG, Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein. Eine GmbH z.B. dagegen gilt als juristische Person, keine Personengesamtheit.
Fitting bejaht die Anwendung von §5 (2) auf die "... Familienangehörigen von Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ..." (ebenfalls in RN344).