§ 112 a Abs. 1, Unterpunkt 2 BetrVG - Verständnisfrage
Guten Tag liebe Gemeinschaft,
so kurz vor dem Wochenende haben wir noch eine Verständnisfrage zum o.g. §.
Und zwar steht dort = "in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,"
Angenommen wir haben 241 Arbeitnehmer, welche Zahl ist den ausschlaggebend für den erzwingbaren Sozialplan?
48 Arbeitnehmer (also 20 von Hundert = 20 % von 241 Arbeitnehmern) oder reichen hier auch schon die mindestens 37 Arbeitnehmer aus?
Oder gem. Unterpunkt 3 = "in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,"
Jetzt haben wir mal 256 AN, was ist da denn die Grenze? 38 AN (= 15 % von 256 AN) oder mind. 60 AN?
Wir stehen gerade mächtig auf dem Schlauch...vielen Dank deshalb.
Community-Antworten (1)
18.01.2019 um 15:19 Uhr
"oder" heißt in der Regel dass das eine oder das andere maßgeblich ist.
Da 48 mehr als 37 ist, reichen die 37. Anders herum gesagt: Bei 815 bis 250 AN müssen nicht die 20 % erreicht werden, sondern es reichen die 37.
Wäre es anders herum gemeint, dass müsste es "... ABER mindestens 37 Teilnehmer." heißen.
Bei 256 AN entsprechend 39 AN.
Es lässt sich auch noch anders logisch herleiten. Wären es bis 250 AN immer 20%, dannwären es bei 249 AN 50 AN und ab 250 (15%) nur noch 38. Es bräuchte also plötzlich erheblich weniger AN bei größerer Belegschaftszahl. Das wäre widersinning. Die Mindestzahl von 37 stellt also einfach den Anschluss zu den 38 bei 350 und mehr her.
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