Erstellt am 20.04.2006 um 17:03 Uhr von Fayence
Hallo spider2110,
der Wahlvorstand hat den Listenführer nach unverzüglicher Prüfung des eingereichten Wahlvorschlages über etwaige Mängel zu unterrichten. Die Mitteilung ist zu begründen. Eine Ablehnung mit pauschalem Hinweis auf den § 8 WO zieht nicht und kann ggf. auch eine Wahlanfechtung begründen.
Die Prüfung einer Wahlvorschlagsliste ist auf die Einhaltung der formellen Kriterien bei Einreichung zu beziehen. Selbst der Verdacht einer Fälschung einer Vorschlagsliste berechtigt den Wahlvorstand nicht, eine Liste als ungültig abzulehnen (Fitting 22. Aufl., §8 RN 5 Wahlordnung).
Fall die Einreichungsfrist noch nicht verstrichen ist, wäre es am einfachsten, den Wahlvorschlag noch einmal mit den notwendigen Stützunterschriften einzureichen.
Waren die ersten beiden Unterschreiber mit dem 7. Kandidaten einverstanden?