Einsichtnahme in Wählerliste - kann die an entferneten Betriebsteilen auch von Beauftragten des Wahlvorstands gewährt werden?
Unsere Wählerliste muss aufgrund der Weiträumigkeit der Betriebsteile innerhalb der Frist zur Einsichtnahme an verschiedenen Orten ausgelegt werden. Muss diese Liste immer von einem Wahlvorstandmitglied ausgelegt werden, oder kann auch ein Beauftragter z.B. die Sekretärin des BR Einsicht in die Liste gewähren?
Community-Antworten (1)
24.01.2006 um 10:32 Uhr
Hallo Rumpelstilzchen, die Wählerliste ist öffentlich. Was sollte also dagegen sprechen? Wichtig ist, dass jedem Wahlberechtigten der Ort der Einsichtnahme bekannt und dieser allgemein zugänglich ist. Die Wählerliste könnte ergänzend auch im Intranet veröffentlich oder per Email versandt werden.
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