Erstellt am 17.01.2006 um 12:52 Uhr von olaf0412
Dann hat der Wahlvorstand unverzüglich über diesen Einspruch zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen.
Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(§ 4 Abs. 2 WO)
Gruß, Olaf
Erstellt am 17.01.2006 um 12:59 Uhr von otto
§ 4 Abs. 2 WO: "Über Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. .... Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen."
Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Einspruchführer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.