Betriebsratswahl - kann ein AN daran teilnehmen, wenn er eine Kündigungsschtzklage eingereicht hat?
ist es möglich an der Betriebsratswahl teil zu nehmen, auch wenn ich gerade in einer Kündigungsschutzklage bin und sich dieser Termin hoffentlich bis zu wahl geklärt hat.
Ich finde keinerlei Hinweise im Gesetzbuch.
Community-Antworten (2)
17.01.2006 um 10:15 Uhr
BAG, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04: Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozesse nicht. Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe. Mit dem faktischen Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung des ArbN in die betriebliche Organisation des ArbG. Dies führt allerdings nur zum Verlust des aktiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht bleibt aber wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage bestehen.
17.01.2006 um 12:48 Uhr
@ Werti, korrekte Antwort von pippa. Ich hoffe Du hast für deinen Küschu Prozess einen RA konsultiert. Wenn nicht, dann aber hurtig. War schon Gütetermin ?
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