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Wie lange müssen Leiharbeitnehmer im Betrieb sein damit sie wählen dürfen?

B
Bettelarm
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma sind wahlberechtigt aber wie lange müssen sie im Betrieb sein das Sie Wählen dürfen.

Danke für eure Hilfe

4.57406

Community-Antworten (6)

D
Detlef

29.12.2005 um 13:03 Uhr

Hallo. Leiharbeitnehmer müssen länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein.

M
merlin

02.01.2006 um 08:22 Uhr

Und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt (kann sowohl der 1. als auch der letzte Arbeitstag sein)

R
Ralfonso

02.01.2006 um 11:24 Uhr

Frohes Neues, lieber Merlin was passiert denn, wenn ein Leiharbeitnehmer (3 Monate schon beschäftigt) ein Tag nach der Wahl ausgetauscht wird?

M
merlin

02.01.2006 um 12:06 Uhr

Versteh ich jetzt nicht, was soll denn dann sein?

P
paula

02.01.2006 um 15:01 Uhr

Hallo Alfonso, dann ist die Wahl vorbei und das Ergebnis steht fest.

R
Rolf

03.01.2006 um 12:02 Uhr

Hallo Bettelarm, Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma sind wahlberechtigt wenn sie voraussichtlich mehr als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Hier ist nicht ein Stichtag maßgebend (als nicht am Wahltag 3 Monate im Betrieb o.ä.) sondern die voraussichtliche Einsatzdauer. Über die lässt sich natürlich gut streiten, aber wenn der AN schon ca. 3 Monate im Betrieb ist und nicht geplant ist in kurzfristig wieder abzugeben ist die Lage klar. Auch wenn z.B. eine Stelle schon länger existiert und nun kurz vor der Wahl neu besetzt wird ist der (neue) Leiharbeitnehmer wahlberechtigt. Ausschlaggebend ist nicht wie lange der Leiharbeitnehmer schon im Betrieb ist sondern nur ob er voraussichtlich dem Betrieb 3 Monate angehören wird. Zum Zeitpunkt der Wahl muss er natürlich im Betrieb eingesetzt sein. Gruß Rolf

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