Erstellt am 29.12.2005 um 12:03 Uhr von Detlef
Hallo. Leiharbeitnehmer müssen länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein.
Erstellt am 02.01.2006 um 07:22 Uhr von merlin
Und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt (kann sowohl der 1. als auch der letzte Arbeitstag sein)
Erstellt am 02.01.2006 um 10:24 Uhr von Ralfonso
Frohes Neues,
lieber Merlin was passiert denn, wenn ein Leiharbeitnehmer (3 Monate schon beschäftigt) ein Tag nach der Wahl ausgetauscht wird?
Erstellt am 02.01.2006 um 11:06 Uhr von merlin
Versteh ich jetzt nicht, was soll denn dann sein?
Erstellt am 02.01.2006 um 14:01 Uhr von Paula
Hallo Alfonso,
dann ist die Wahl vorbei und das Ergebnis steht fest.
Erstellt am 03.01.2006 um 11:02 Uhr von Rolf
Hallo Bettelarm,
Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma sind wahlberechtigt wenn sie voraussichtlich mehr als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Hier ist nicht ein Stichtag maßgebend (als nicht am Wahltag 3 Monate im Betrieb o.ä.) sondern die voraussichtliche Einsatzdauer.
Über die lässt sich natürlich gut streiten, aber wenn der AN schon ca. 3 Monate im Betrieb ist und nicht geplant ist in kurzfristig wieder abzugeben ist die Lage klar. Auch wenn z.B. eine Stelle schon länger existiert und nun kurz vor der Wahl neu besetzt wird ist der (neue) Leiharbeitnehmer wahlberechtigt. Ausschlaggebend ist nicht wie lange der Leiharbeitnehmer schon im Betrieb ist sondern nur ob er voraussichtlich dem Betrieb 3 Monate angehören wird. Zum Zeitpunkt der Wahl muss er natürlich im Betrieb eingesetzt sein.
Gruß
Rolf