Wie lange müssen Leiharbeitnehmer im Betrieb sein damit sie wählen dürfen?
Hallo Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma sind wahlberechtigt aber wie lange müssen sie im Betrieb sein das Sie Wählen dürfen.
Danke für eure Hilfe
Community-Antworten (6)
29.12.2005 um 13:03 Uhr
Hallo. Leiharbeitnehmer müssen länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein.
02.01.2006 um 08:22 Uhr
Und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt (kann sowohl der 1. als auch der letzte Arbeitstag sein)
02.01.2006 um 11:24 Uhr
Frohes Neues, lieber Merlin was passiert denn, wenn ein Leiharbeitnehmer (3 Monate schon beschäftigt) ein Tag nach der Wahl ausgetauscht wird?
02.01.2006 um 12:06 Uhr
Versteh ich jetzt nicht, was soll denn dann sein?
02.01.2006 um 15:01 Uhr
Hallo Alfonso, dann ist die Wahl vorbei und das Ergebnis steht fest.
03.01.2006 um 12:02 Uhr
Hallo Bettelarm, Leiharbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma sind wahlberechtigt wenn sie voraussichtlich mehr als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Hier ist nicht ein Stichtag maßgebend (als nicht am Wahltag 3 Monate im Betrieb o.ä.) sondern die voraussichtliche Einsatzdauer. Über die lässt sich natürlich gut streiten, aber wenn der AN schon ca. 3 Monate im Betrieb ist und nicht geplant ist in kurzfristig wieder abzugeben ist die Lage klar. Auch wenn z.B. eine Stelle schon länger existiert und nun kurz vor der Wahl neu besetzt wird ist der (neue) Leiharbeitnehmer wahlberechtigt. Ausschlaggebend ist nicht wie lange der Leiharbeitnehmer schon im Betrieb ist sondern nur ob er voraussichtlich dem Betrieb 3 Monate angehören wird. Zum Zeitpunkt der Wahl muss er natürlich im Betrieb eingesetzt sein. Gruß Rolf
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