Erstellt am 25.12.2005 um 12:38 Uhr von Kai
Wenn die 1 Euro-Kräfte gemäß § 5 BetrVG als Arbeitnehmer zu sehen sind
und § 7 BetrVG erfüllen
sind sie wahlberechtigt.
Ich würde die 1-Euro-Kräfte § 5 BetrVG (2) 3. zuordnen (Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient).
### Damit wären sie nicht wahlberechtigt ###
Hier die Basis:
§ 5 BetrVG
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; 5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
§ 7 BetrVG
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Erstellt am 25.12.2005 um 19:14 Uhr von Kölner
Ich finde die einschlägigen Kommentare von Däubler und Fitting ziemlich eindeutig: Sie besagen, dass dieser Personenkreis analog Sozialhilfeempfängern NICHT Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind.
Sie arbeiten OHNE privatrechtliches Rechtsverhältnis in einem Betrieb und bekommen für ihre Tätigkeit "nur" eine Mehraufwandentschädigung.
Zudem: Die Beschäftigung dient überwiegend der Wiedereingliederung im Sinne des SGB II oder SGB XII.
Erstellt am 26.12.2005 um 11:18 Uhr von hassler.kay
Hallo Teser,
wir haben in unserem Hamburger Betrieb ca.2650 Menschen die bei uns auf der Basis des SGB II § 16 arbeiten. Es ist die, von dir angesprochene Gruppe von Menschen die in 1€ Arbeitsgelegenheiten arbeiten. Wir wollten für diese Zielgruppe eine Betriebsvereinbarung vor Gericht erstreiten und im Gütetermin hat der Richter sich ziemlich eindeutig dazu geäußert, dass diese Personengruppe nach dem BetrVG nicht wahlberechtigt ist.