Erstellt am 22.11.2005 um 06:12 Uhr von Frank B.
Der Rechtsanspruch ergibt sich nach §20 Abs.3 BetrVG. Im "FITTING" 22. Auflage ab Rn 35 steht einiges dazu. Der WV kann den AG darauf hinweisen, das er mit diesem Verhalten die Wahl beeinflußt, was ebenfalls rechtswidrig ist. Sollte der AG dennoch uneinsichtig sein hilft nur der Gang zum Arbeitsgericht, dem sollte aber ein ordnungsgemäßer Beschluss des WV vorliegen.
Erstellt am 22.11.2005 um 09:58 Uhr von Thomas
Hallo WV Klaus
unser Wahlvorstand hatte dasselbe Problem mit dem Arbeitgeber. Wir waren für ein Wahlseminar bei der W.A.F. angemeldet. Die haben uns mit folgenden Informationen weitergeholfen:
wegen der Erforderlichkeit von Seminaren zum Themenbereich „Die Betriebsratswahl“ weisen wir auf folgende Punkte hin:
Seit 1984 hat das Bundesarbeitsgericht unmissverständlich klargelegt, dass zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gehört, um in die übernommen Aufgaben eingeführt zu werden (BAG AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972 = DB 1984, 2358).
Das BAG sieht bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ähnlich wie bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern in Bezug auf das Betriebsverfassungsrecht den Erwerb von Kenntnissen über das Wahlverfahren als erforderlich an, ohne dass das Fehlen ausreichender Kenntnisse im Einzelnen belegt werden müsste (BAG AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972).
Begründet wird dies unter anderem damit, dass möglichst exakte Kenntnisse über das Wahlverfahren erforderlich sind, da Fehlentscheidungen zu einer sehr kostenintensiven Wahlwiederholung führen könnten. Dieser Ansicht wird auch von der Kommentar-Literatur zugestimmt.(u.A. Fitting 22. Auflage Rn. 39 zu § 20 BetrVG).
Die durch eine Schulung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Teilnahmegebühren und Reisekosten muss der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG tragen. Da es sich um einen Teil der Tätigkeit im Wahlvorstand handelt, darf nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden. Über die Seminarteilnahme entscheidet der Wahlvorstand selbst.
Da der Wahlvorstand seine Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat und dabei komplizierte Verfahrensvorschriften zu beachten hat, so besitzt jedes (und nicht nur das erstmals gewählte) Wahlvorstandmitglied Schulungsbedarf. Die korrekte Erfüllung der Aufgaben setzt einen hohen Informationsstand voraus, den auch Personen, die nicht zu erstenmal im Wahlvorstand tätig werden, erst einmal wieder erwerben müssen.
Zwischen den Betriebsratswahlen liegt im Regelfall ein Zeitraum von vier Jahren, in denen die Wahlvorschriften, anders als das übrige Betriebsverfassungsgesetz, nie wieder benutzt werden. Das Wissen über die komplizierten Wahlvorschriften muss deshalb wieder durch eine systematische Anleitung aktiviert werden (LAG Schleswig-Holstein BB 1995,466). Außerdem müssen sich die Wahlvorstandsmitglieder über die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung informieren können.
Deshalb ist die Teilnahme eines jeden Mitglieds des Wahlvorstands an dem o.g. Seminar erforderlich im Sinne von § 20 BetrVG für die Tätigkeit des Wahlvorstands.
Erstellt am 22.11.2005 um 13:05 Uhr von WV Klaus
Danke an Frank B.und Thomas, für die schnelle Hilfe.
Jetzt fühlt sich unser WV "sicherer" unserem AG gegenüber.
Gruß WV Klaus