Teilnahme an Seminar für Wahlvorstand
Es wurde vom Wahlvorstand ein Beschluss über die Teilnahme an einem Seminar für alle Mitglieder des Wahlvorstandes beschlossen. In diesem alle 5 WVM Mitte Dezember zur gleichen Zeit zum Seminar fahren sollten. AG will aus betrieblichen Gründen, eine Verschiebung auf Mitte Januar. Angebot des WV im Dezember 2 Mitglieder und im Januar 3 mitglieder zu schicken lehnte AG auch ab. Nun meine Frage: müssen wir den Termin verschieben? Welche rechtliche Handhabe haben wir?
Community-Antworten (22)
08.11.2013 um 20:44 Uhr
Hallo,
gibt es denn im januar überhaupt noch angebote für den WV, es muss sich doch auch rechtzeitig angemeldet werden, weil diese seminare immer recht schnell ausgebucht sind.
aber ich würde auch vorschlagen erst zwei dann drei oder umgekehrt den wv zum seminar zu schicken.
normalerweise kann der arbeitgeber weder ablehnen noch zustimmen, aber ihr solltet ein rechtsanwalt beauftragen und vom arbeitsgericht die sachlage klären lassen. vielleicht lenkt der AG bei dem wort rechtsanwalt schonmal ein?
MFG
08.11.2013 um 20:47 Uhr
Besteht der WV aus 5 Mitgliedern oder sind da Ersatzmitglieder dabei?
08.11.2013 um 20:51 Uhr
und auch die ersatzmitglieder müssen geschult werden, was ist wenn es zur vertretung kommt?
ausserdem lehnt der AG die schulung insgesamt ab!
MFG
08.11.2013 um 20:53 Uhr
@ Rattle
Der AG hat bereits das Angebot erst 2 dann 3 abgelehnt sollen alle im Januar fahren
@ Charlys
5 Mitglieder
08.11.2013 um 21:03 Uhr
Wahltermin ist auf den 18.3.2014 festgelegt wollten so schnell wie möglich ein Seminar besuchen. Hatten zum Zeitpunkt des Beschlusses den Produktionsplan berücksichtigt in dem ein Produktionsteil 51. und 52. KW Betriebsferien angedacht waren, dieser PP soll sich geändert haben und BF erst ab 52. KW sein.
08.11.2013 um 21:29 Uhr
Rattle, es gelten hier so auch die Rechtsprechung die Regelungen für BRM/EBRM. Dieses damit auch betreffend Schulungen. Daher sollte man hier lieber auf das Angebot des AG eingehen, bevor der seinen RA befragt.
09.11.2013 um 09:59 Uhr
@chatrin Ganz so ist es aber denn nun doch nicht.
Hat ein BR schon aufgrund seiner Amtszeit hier einen größeren zeitlichen Spielraum, so hat ein Wahlvorstand diesen nicht. § 18 Abs. 1 BetrVG ist hier wohl eindeutig.
Hieraus ergibt sich dann auch eine ganz andere rechtliche Ausgangslage. Letztlich bedeutet es, dass sich ein WV schnellstmöglich Kenntnisse anzueignen hat, wenn nur hierdurch sichergestellt wird, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Die einem BR hier auferlegte Berücksichtigung von betrieblichen Umständen, kann es für einen WV deshalb so gar nicht geben. Dem steht einfach schon § 18 Abs. 1 BetrVG und ein relativ kurzer Wahlzeitraum entgegen.
09.11.2013 um 10:27 Uhr
Wollt Ihr eine Wahl durchführen oder einen Rechtstreit?
Welche Argumente hat der AG? Er kann doch die Einigungsstelle anrufen - oder einfach die Zahlung verweigern.
Also abwägen - und entscheiden, ob man nicht auch mit Januar leben kann (oder Inhouseseminar mit Wunschtermin)
09.11.2013 um 10:57 Uhr
„Er kann doch die Einigungsstelle anrufen“
Wie das Funktionieren soll, vor allem auf welcher rechtlichen Grundlage und dann noch im zusammenhang mit einer Wahl, musst Du mir einmal näher erklären……
09.11.2013 um 11:26 Uhr
@ ollim
Ich würde Euch anraten, das "Angebot" des AG möglichst anzunehmen und mich mit fünf Mitgliedern des WV in der ersten Januarhälfte schulen lassen. Dann habt Ihr noch immer genügend Zeit bis zum 18.3.
Sollten nämlich ein oder mehrere Mitglieder des WV bereits mehrfach in dieser Funktion tätig geworden sein, könnte der AG nämlich auf die ganz dumme Idee kommen, die Erforderlichkeit einer Schulung dieser BRM bestreiten zu wollen ... und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde er damit auch vor einem Arbeitsgericht durchkommen ...
09.11.2013 um 11:49 Uhr
@Hoppel
Bin ich im ersten Absatz noch bei dir, so muss ich der Aussage des zweiten leider widersprechen.
Dass BAG sieht das denn doch einwenig anders.
BAG Urt. v. 07.06.1984, Az.: 6 AZR 3/82
09.11.2013 um 12:37 Uhr
@ AlterHase
Du hättest das Urteil auch mal lesen sollen ...
"Amtlicher Leitsatz: Der halbtägige Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstands kann auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden (Abweichung von BAG 25, 87 ff. und 237 ff.)."
Bei WV-Mitglieder, die bereits Betriebsratswahlen durchgeführt haben, stellt das BAG darauf ab, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind ...
So habe ich nicht grundlos auf Mitglieder des WV abgehoben, denen der AG womöglich ausreichende Kenntnisse unterstellen kann. ;-)
09.11.2013 um 13:47 Uhr
Ach Hoppi… ich weiß ja, dass Ihr mir das Leben hier nicht gerade einfach machen wollt. Naja, warum auch…
Gehe aber bitte davon aus, dass ich Urteile auch immer Lese, auch im ganzen, bevor ich sie hier einstelle.
„Bei WV-Mitglieder, die bereits Betriebsratswahlen durchgeführt haben, stellt das BAG darauf ab, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind ..."
Richtig. Die bei einer negativen Aussage des betroffenen hierzu, dann vom AG bewiesen werden müssten.
Und da das BAG unter Randnr. 16 ja auch Einschränkungen hinsichtlich einer Halbwertzeit von einmal erworbenem Wissen macht, dürfte es gar nicht so einfach sein.
Über erstmalig Berufene brauchen wir hier ja wohl nicht zu diskutieren.
Einzig wenn es, wie von dir angegeben, bereits „mehrfach“ einem WO angehört hat, könnte es gefährlich werden. Insoweit gebe ich dir recht.
„und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde er damit auch vor einem Arbeitsgericht durchkommen ...“
Und genau das ist der Punkt, auf den ich eigentlich angesprungen bin.
Denn so hundert prozentig in Stein gemeißelt, wie es sich hier ließt, ist es eigentlich nicht. Aber was Solls. Wir sind ja hier, um zu diskutieren, also diskutieren wir.
09.11.2013 um 15:08 Uhr
Schulungserfordernis für den Wahlausschuss.......
Anzuwenden ist grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder........ Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wie sie für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVGerforderlich ist. Daher hat der Arbeitgeber nicht nur das Entgelt fortzuzahlen. Er hat auch die Schulungskosten und sonstigen Aufwendungen zu übernehmen, die dem Wahlvorstandsmitglied entstehen. Anzuwenden ist grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder. ...... Also nur WV Mitglieder, kein Ersatz und Einigungsstelle ist auch möglich, da die Grundsätze für BR Schulungen gelten.
09.11.2013 um 16:32 Uhr
„Also nur WV Mitglieder, kein Ersatz und Einigungsstelle ist auch möglich, da die Grundsätze für BR Schulungen gelten.“
Wie kann man in nur einem Satz, soviel Falsches (um nicht Blödsinn zu sagen) schreiben.
Die Einigungsstelle ist ein besonderes Organ des Betriebsverfassungsrechts, dem Befugnisse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingeräumt sind. Die Einigungsstelle entscheidet keine Rechtsfragen, sondern Regelungsstreitigkeiten.
Die Einigungsstelle braucht nur eingerichtet zu werden, wenn ein entsprechendes betriebliches Bedürfnis hierfür besteht. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat angerufen werden. Keinesfalls aber von einem WV.
Über Streitigkeiten zwischen AG und WV entscheidet ausschließlich ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. In den meisten Fällen dürfte dieses dann auch per Eilverfahren passieren.
Und wenn Du hier schon auf Grundsätzliches abstellst, was hier nicht in allen Punkten gegeben ist, solltest Du die Ersatzmitglieder auch hier nicht komplett ausklammern. Denn auch für die gibt es in der BAG-Rechtsprechung eindeutige Vorgaben.
Und dass hier natürlich die Grundsätze des 37(6) anzulegen sind, hat nie einer bestritten und wird wohl auch keiner bestreiten. Einmal davon abgesehen, dass dieses sowieso klar ist und mit dem eigentlichen Problem relativ wenig zu tun hat.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich hier um zwei unterschiedliche paar Schuhe handelt, die nicht in allen Fällen eins zu eins vergleichbar sind.
09.11.2013 um 17:39 Uhr
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.< so sieht es der § 37 Abs. 6 BetrVG für den AG vor.
Weder Wahlvorstand noch Betriebsrat können bei Terminstreitigkeiten die E-Stelle anrufen. Die Tatsache das hier eigentlich immer das Gericht bemüht wird, liegt daran, dass der AG sich einfach zurücklehnt und sagt: Ich zahle nicht. Dem BR, bleibt dann nur der Rechtsweg, selbst wenn es nur um Termine geht, da im 37.6 eben nur dem AG die E-Stelle eingeräumt wird. Und der BR ist ja der, der in der Regel was will.
So gesehen möchte ich die Aussage von AlterHase relativieren - ohne gleich an Blödsinn zu denken. Rein theoretisch könnte aus meiner Sicht der AG also auch bei Wahlvorstandsseminaren die E-Stelle bemühen - sofern im Betrieb ein BR besteht; eher wird er sagen: Ich zahle dann nicht.
Aber eigentlich lohnt der ganze Streit nicht, wenn der AG zu einem späteren Zeitpunkt doch zahlen will.
09.11.2013 um 17:46 Uhr
Mal noch zur Information. 2 der 5 WVM waren schon in der Vergangenheit im WV haben aber nie eine Schulung besucht und waren eigentlich nur am Wahltag und zur erten Sitzung mit eingebunden und haben laut ihrer Aussage von allem anderen keine Ahnung. Mir geht es vor allem darum ob der AG uns den Termin der Schulung vorschreiben kann. Und wie schon gesagt würden wir uns auch aufteilen erst 2 dann drei zur schulung zu schicken.
09.11.2013 um 18:36 Uhr
Vorschreiben kann er ihn euch nicht. Letztlich entscheidet nur ihr darüber. Natürlich habt auch ihr hier betriebliche belange zu berücksichtigen. Die hier für eine BR geltenden Grundsätze sind bei einem WV aber nicht eins zu eins gleich. Allein durch den Zeitfaktor ergeben sich hier schon geringere Anforderungen für einen WV. Und da können die Kollegen hier soviel rumlamentieren wie sie wollen. Das ist so und wird auch so bleiben.
@wischwasch „Rein theoretisch könnte aus meiner Sicht der AG also auch bei Wahlvorstandsseminaren die E-Stelle bemühen - sofern im Betrieb ein BR besteht“
Ob ein BR besteht, ist hier irrelevant. Die Einigungsstelle würde ihm dann leider mitteilen müssen, dass sie augenscheinlich nicht zuständig ist.
Theoretisch könnte auch ich den Bodensee durchschwimmen, wenn alle hundert Meter ein Boot liegen würde auf dem ich mich zwischendurch zwei Tage ausruhen könnte……entsprechendes Catering natürlich vorausgesetzt……
09.11.2013 um 19:55 Uhr
Schon wieder so ein hoffnungsloser Besserwisser
10.11.2013 um 17:00 Uhr
Du scheinst ja ein ganz schlaues Betriebsorakel zu sein.
Zeig mir bitte einen „EINZIGEN“ Fall, wo ein WV eine Einigungsstelle angerufen hat und diese auch aktiv geworden ist.
Einer reicht vollkommen.
Sollte dir das gelingen, durchschwimme ich den Bodensee und erwarte auch nur noch alle fünfhundert Meter eine Ausruhmöglichkeit. Auf das Catering verzichte ich dann auch……
Viel spaß beim Suchen.
10.11.2013 um 23:38 Uhr
@betriebsorakel
Was ist los?????
Ein AlterHase wartet immer noch auf Substantive Inhalte.
Oder wurde ein solcher Besitz hier wieder einmal nur suggeriert, ohne die hier notwendigen Ressourcen auch nur ansatzweise zu besitzen.
Oder handelt es sich hier wieder einmal nur um einen Nick, der nur dazu herhalten muss, sich seiner Frustration über die eigenen Unzulänglichkeiten Luft zu verschaffen?
11.11.2013 um 09:45 Uhr
AlterHase, Naja - wie ja wischwasch und Du trefflich feststellen, eröffnet der § 37 BetrVG ja nur dem AG aber eben nicht dem BR oder dem WV die Möglichkeit die E-Stelle anzurufen.
Worüber streitet Ihr also? Will der BR oder der WV in Sachen Schulung etwas durchsetzen, kommt nur der Rechtsweg in Frage, Aber das ist doch überhaupt nicht strittig. Und auch ich neige zu dem Schluss, dass mit Blick auf die Fragestellung ein Rechtsstreit nicht unbedingt produktiv ist.
Verwandte Themen
Wahlvorstand verweigert unserer Liste die Teilnahme an der Betriebsratswahl
ÄlterWir haben ausserordentliche Betriebsratswahlen. Der Wahlvorstand wurde eingesetzt und hat seine Arbeit aufgenommen. Nachdem das das Wahlausschreiben aushing, wurden insgesamt 5 Listen bei uns eingerei
Betriebswahl anfechten
ÄlterGuten Tag, ich habe mal ein paar Fragen zur einer BR Wahl die gerade bei uns im unternehmen läuft bzw. fast gelaufen ist. Das Unternehmen besteht aus ca. 50 Filialen in ganze Deutschland,
Wahlvorstand "behindert" Listenabgabe - einstweilige Verfügung?
ÄlterHallo zusammen, wir haben bei uns folgendes Szenario: Als das Wahlausschreiben verschickt wurde war ich leider im Urlaub und konnte daher die Vorschlagsliste nicht persönlich unterschreiben. Um den
Vertrauensfrage Wahlvorstand - Darf der Wahlvorstand mit persönlichem Anschreiben in dieser Form in der Öffentlichkeit agieren?
ÄlterHallo, ich bin bei einem Träger der Jugendhilfe beschäftigt. Dieser Träger hat ca. 38 Angestellte. Wir möchten einen Betriebsrat erstmalig wählen. Hierzu konstituierte sich der Wahlvorstand und nahm
Wahlvorstand muss einzeln immer von mehr 50 % der Anwesenden gewaehlt werden
ÄlterHallo liebe Leute, es ist ja klar, dass ein Chef keinen Betriebsrat wünscht. Wir haben vor einigen Tagen den Wahlvorstand mit einem Gewerkschaftssekretär durchgeführt. 3 sind im Wahlvorstand und ei