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Neuwahl nötig durch Sitzunterschreitung nach der Wahl?

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siggibr
Jan 2021 bearbeitet

Entsprechend der Mitarbeiterzahl im Betrieb sind 11 Betriebsräte zu wählen.Es kandidierten nur 11 Personen von denen eine die Wahl abgelehnt hat. Muss nun neu gewählt werden?

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Community-Antworten (13)

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celestro

24.04.2018 um 19:45 Uhr

Nein ! Nach § 11 BetrVG wird in diesem Falle ein 9er Gremium gebildet. Dieses Gremium hat dann 1 Ersatzmitglied.

Achtung: Dies gilt für den geschilderten Fall. Nimmt die Person die Wahl an und legt dann das Amt nieder, müssen Neuwahlen eingeleitet werden, weil ein 11er Gremium gebildet wurde und durch die Amtsniederlegung die Zahl der BRM unter 11 gesunken ist.

KK
KUNO Kimba

25.04.2018 um 09:16 Uhr

Das ist nicht ganz richtig ihr hab ach die Möglichkeit mit eurem AG eine Vereinbarung zu treffen das es ein 9. Gremium ist . In den meisten Fälle gehen die AG darauf ein um Kosten für eine Neuwahl zu sparen

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Uller

25.04.2018 um 09:30 Uhr

Kuno Kimba woher weist du denn sowas? Ich finde dazu keine rechtliche Grundlage.

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rako1966

25.04.2018 um 10:35 Uhr

Hier läuft was quer.. etc. Kommentar gelöscht... nach Durchlesen aller mir verfügbaren BetrVG-Kommentare stelle ich zwar fest, dass die meisten relativ schwammig über das Thema "Nichtannahme der Wahl" schreiben, aber zumindest DKKW interpretiert Fitting unmissverständlich derart, dass auch bei Nichtannahme der Wahl noch vom Wahlvorstand die BR-Größe nach §11 reduziert werden muss. celestro hat also recht.

KK
KUNO Kimba

25.04.2018 um 12:05 Uhr

Von unserm BR Anwalt und von der Gewerkschaft

C
celestro

25.04.2018 um 12:17 Uhr

schwer zu glauben

S
siggibr

25.04.2018 um 12:51 Uhr

Hallo rako1966, gibt es eine Quelle für die Aussage, ich wäre froh, wenn ich damit überzeugen könnte?

M
Moreno

25.04.2018 um 13:34 Uhr

Kuno Kimba dann frag die beiden doch mal nach einer rechtlichen Grundlage die wird sich, meiner Ansicht nach, nicht finden!

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rako1966

25.04.2018 um 13:58 Uhr

Wenn Du einen Kommentar zum BetrVG hast, schau einfach unter §11 nach, am klarsten hat es DKKW (der Rote Kommentar) formuliert... Bei den anderen muss man seine Gehirnwindungen etwas verbiegen.. Ich zitiere mal einfach DKKW (8. Auflage, ich weiß, ziemlich veraltet) Rn. 4 zu §11 BetrVG: Entsprechendes (anm rako1966: Verkleinerung nach §11) gilt, wenn (...) zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele der gewählten Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach §9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. (vgl. FKHE Rn. 7; a.A. GK-Kreutz, Rn. 11) FKHE ist Fitting, a.A. bedeutet "anderer Ansicht", GK-Kreutz ist Gemeinschaftskommentar Kreutz. zumindest Kreutz ist der Meinung, dass in dieser Situation §11 nicht angewendet werden darf (was ich im Grunde genau so sehe, aber wer bin ich, hier DKKW und Fitting zu widersprechen :-) ). Ein Urteil zu dem Thema existiert anscheinend nicht, und da DKKW und Fitting die bei BR und AG am weitesten verbreiteten Kommentare sind, gab es wohl noch nie jemanden der diese Vorgehensweise angezweifelt hätte.

N
nicoline

25.04.2018 um 14:28 Uhr

rako1966 erklär doch bitte mal, wie du darauf kommst, das FKHE der Fitting ist. Die Abkürzung DKKW steht für die Herausgeber Däubler, Kittner, Klebe, Wedde Im Fitting sind angegeben Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, Wie kommt es da zu der Abkürzung FKHE?

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rako1966

25.04.2018 um 15:02 Uhr

Lol, ich sagte doch, dass unser DKKW veraltet ist. Dieser bezog sich auf Fitting, Kaiser, Heither, Engels, 20. Auflage 2000 (so hieß der Fitting damals, für die Unsitte Abkürzungen nach den jeweils aktuellen Autoren zu formen kann ich nix). Aber auch im aktuellen FESTL (cooler Name) hat sich der Text zu §11 nicht wesentlich geändert. Und da der Fitting die Autoren alle paar Jahre austauscht, nenn ich ihn lieber "Fitting". Fitting hat uns ja schon 1990 verlassen, und bis dato wird er immer noch als Hauptautor genannt. Insofern ist "Fitting" bei dem Chaos für mich ein Fixpunkt.

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Uller

25.04.2018 um 15:37 Uhr

Und Kuno Kimba, hast du deinen Anwalt oder die GEW nochmal befragt? Es ist nicht gut, wenn hier solche Aussagen wie deine einfach so stehen gelassen werden und andere diese Rechtsauffassung vielleicht noch übernehmen. Deine Aussage ist schlicht und ergreifend falsch.

S
siggibr

26.04.2018 um 10:43 Uhr

Hallo rako 1966, vielen Dank für die Hinweise und Quellenangeaben. Das hat uns in unserer Entscheidungsfindung als Wahlvorstand sehr geholfen, die richtigen Quellen zu finden. Die Auskunft der uns beratenden Juristin schloss diese Möglichkeit kategorisch aus. Vielen Dank auch an das ganze Forum - eine sehr hilfreiche Plattform!

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