Erstellt am 09.04.2018 um 21:57 Uhr von ganther
Erstellt am 09.04.2018 um 22:20 Uhr von MaJoK
Der Name der Liste sollte nicht irreführend sein, wenn natürlich die Gewerkschaft die Liste unterstützt kann der Listename auch ver.di sein.
Der Wahlvorstand muss die Listen bei Abgabe auf Gültigkeit überprüfen.
Ein eventuell irreführender Name ist zu ändern, aber kein Grund um Einspruch gegen die Liste zu erheben.
Erstellt am 10.04.2018 um 07:14 Uhr von Erbsenzähler
Ein kleiner Einwurf: Bei uns in der Chemie müssen die Listen anfragen, ob sie den Gewerkschaftsnamen benutzen dürfen.
Guck dir mal nachfolgenden Link an: https://www.meyer-koering.de/meldungen/1954/betriebsratswahlen-unzulaessiges-kennwort-und-kompetenzen-des-wahlvorstands-04-02-2014
Und bitte benutze Satzzeichen!!!
Erstellt am 10.04.2018 um 07:26 Uhr von kratzbürste
Ansonsten kann man zwar Einspruch gegen die Wählerliste einlegen aber nicht gegen die Wahlvorschläge. Die kann man nur wählen oder nicht.
Erstellt am 10.04.2018 um 08:37 Uhr von takkus
undwarumbittewillstdueinsprucheinlegen nurweildirdernamenichtpasst