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Doppelkandidatur

N
Neugieriger
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben eine Mitarbeiterin die sich auf 2 Listen als Kandidat beworben hat. Sie hat uns jetzt mitgeteilt auf welcher Liste sie gestrichen werden möchte. Wie ist jetzt die weitere Vorgehensweise? Wenn wir sie auf einer Liste streichèn, ist dann die ganze Liste ungültig, weil man auf einer Liste nichts streichèn darf? Oder rücken die Bewerber die noch unter/hinter ihr standen um einen Platz auf? Und was ist mit den Stützunterschriften? Bitte dringend um eure Antworten, wegen dem Fristablauf.

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

30.03.2018 um 13:18 Uhr

Natürlich wird die Liste nicht ungültig! Die anderen Kandidaten rücken auf.

Die Stützunterschriften bleiben auch gültig.

N
Neugieriger

30.03.2018 um 13:26 Uhr

Kann ich das irgendwo nachlesen? Mein "Gegner" behauptet die Liste ist wegen der Stützunterschriften ungültig. Er sagt es kann sein das einige Mitarbeiter ihre Stützunterschrift nur wegen der jetzt gestrichenen Bewerberin geleistet haben.

C
celestro

30.03.2018 um 14:06 Uhr

Im Fitting steht es glaube ich. Hinten bei den Kommentaren zur Wahlordnung.

Dein Kollege schmeißt das durcheinander mit dem Vorgehen VOR der Abgabe beim Wahlvorstand.

P
Pjöööng

30.03.2018 um 14:14 Uhr

Das steht genau so in der Wahlordnung! § 6 (7)

M
MaJoK

31.03.2018 um 16:42 Uhr

Auch dürfen Kandidaten laut § 6 (5) BetrVGDV1WO nur für eine Vorschlagsliste kandidieren. Sind sie auf mehreren Wahllisten vertreten, so muss der Wahlvorstand dies dem Listenbeauftragten und dem Kandidaten mitteilen und ihn bitten sich binnen einer Frist von drei Tagen für eine Liste zu entscheiden. Tut der Kandidat das nicht, wird er von allen Listen gestrichen.

Zum Schluss überprüft der Wahlvorstand noch, ob die Liste genügend Stützunterschriften aufweist oder ein Unterstützer auf mehreren Listen unterzeichnet hat. Ist dies der Fall, so wird die betreffende Person kontaktiert und hat drei Tage Zeit, um sich für eine Liste zu entscheiden. Tut er dies nicht, ist seine Unterschrift auf der am frühesten eingereichten Liste gültig.

Hat der Wahlvorstand Mängel an der Liste festgestellt, so können diese durch die Bewerber binnen drei Tagen behoben werden, geschieht die nicht, sind die Listen ungültig.

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